19.12.2016
Steuergesetz

Neue Vorschriften zur Spendenabsetzbarkeit in Österreich

Jeder dritte SpendenEuro wird in Österreich steuerlich geltend gemacht. Ab Januar 2017 gelten neue Vorschriften zur Spendenabsetzbarkeit, nach denen nicht mehr die SpenderInnen, sondern die von ihnen bedachte Organisation die Spendendaten an die Finanzbehorden weitergeben muss. Das gilt auch für Kultureinrichtungen.
Abgesetzt werden konnen alle Spenden, die an eine der spendenbegunstigten gemeinnutzigen Organisationen gespendet worden sind. Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern sind nicht absetzbar, Fördermitgliedschaften mit eingeschränkten Rechten jedoch schon. Eine Liste finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
 
Gunther Lutschinger, Geschaftsfuhrer des Fundraising Verbands Austria, rat, sich diese Moglichkeit der Spendenabsetzbarkeit nicht entgehen zu lassen. Für die SpenderInnen bietet sie die Chance, mehr zu spenden, ohne unterm Strich mehr zu bezahlen. Wer seine Spende absetzt, erhalt vom Finanzamt je nach Steuerklasse zwischen 25 und 55 Prozent zuruck. Laut einer aktuellen Umfrage wissen acht von zehn OsterreicherInnen noch nicht uber die geplanten Anderungen Bescheid. Für Kultureinrichtungen bieten sie die Möglichkeit, Ihren BesucherInnen die Änderungen als Vereinfachung zu kommunizieren und Ihnen die Arbeit der Absetzung abzunehmen. Das BMF hat einen Informationstext erstellt, mit dem die SpenderInnen über die Neuerungen informieren können.
 
Voraussetzung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung (Büro) im Inland hat. Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die:
 
  • Forschungsaufgaben durchführen
  • auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten)
  • ausdrücklich im Gesetz genannt sind, beispielsweise die Österreichische Nationalbibliothek, bestimmte Museen oder das Bundesdenkmalamt
  • in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen sind, etwa weil sie allgemein zugängliche Tätigkeiten der österreichischen Kunst und Kultur abhalten und die Körperschaft bestimmte Voraussetzungen wie Gemeinnützigkeit erfüllt, seit mindestens drei Jahren unmittelbar begünstigten Zwecken dient und die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
Für private Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen wird für Zuwendungen ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zur automatischen Berücksichtigung dieser Sonderausgaben zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt. Diese werden dann automatisch in den Steuerakt übernommen. Entsprechend entfällt auch die Verpflichtung Spendenbestätigungen auszustellen. Die Regelung sieht die Mitwirkung des Spenders und des Spendenempfängers vor:
 
  • Ein Spender der ab 2017 geleistete Spenden absetzen möchte, muss der spendenbegünstigten Einrichtung seinen Vor- und Zunamen (wie im zentralen Melderegister eingetragen) sowie sein Geburtsdatum bekannt geben.
  • Auf Basis dieser Daten ermittelt der Spendenempfänger aus datenschutzrechtlichen Gründen über eine Abfrage beim Stammzahlenregister das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA).
  • Der Spendenempfänger muss der Finanzverwaltung die vbPK SA zusammen mit dem Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres im Wege von FinanzOnline den Gesamtbetrag übermitteln.
Die Spendenabsetzbarkeit wurde in Osterreich im Jahr 2009 eingefuhrt. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit, fur die Osterreicherinnen und Osterreicher das Spenden attraktiver zu machen. Mit insgesamt 187 Millionen Euro wird in Osterreich mittlerweile jeder dritte SpendenEuro steuerlich geltend gemacht. Rund 900.000 OsterreicherInnen nutzen derzeit diese Moglichkeit (Stand: 2016).
 

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