27.08.2010

Autor*in

Leticia Labaronne
ist Professorin für Kulturmanagement und leitet das Zentrum für Kulturmanagement der ZHAW sowie das Masterprogram Arts Management. Sie engagiert sich in verschiedenen Fachgremien, beispielsweise als Advisory Board bei ENCATC, das von der UNESCO mitbegründete European Network on Cultural Management and Policy. 
 
Bundesgesetz über die Kulturförderung

Vollzug des KFG eingeleitet

Nachdem das Parlament im Dezember 2009 das neue Bundesgesetz über die Kulturförderung (KFG) gutgeheissen hat, arbeitet das Bundesamt für Kultur derzeit an den ersten Vollzugsmassnahmen. Dazu gehören zunächst eine Kulturbotschaft für die Amtsperiode 2011-2015 sowie eine Verordnung zur Unterstützung kultureller Organisationen (KUOR).
Mit der Verabschiedung der im Sommer 2007 unterbreiteten und seither mehrfach überarbeiten Vorlage hat sich unser Land erstmals ein Kulturförderungsgesetz gegeben. Dem vorangegangen waren jahrzehntelange vergebliche Versuche sowohl mit Volksinitiativen als auch durch das Parlament. Erst die Verankerung des Kulturartikels in der Bundesverfassung beschleunigte die Bemühungen auf politischer Ebene, den Verfassungsartikel in einem Gesetz konkret auszugestalten.
 
Klarere Aufgabenteilung
 
Mit dem neuen Gesetz sollen die Kulturförderung des Bundes transparenter gestaltet und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Bundesinstanzen erleichtert werden. Konkret bedeutet dies, dass die Pro Helvetia zuständig für den Kulturaustausch im In- und Ausland bleibt, während dem Bundesamt für Kultur vor allem Koordinationsaufgaben, die Unterstützung von Organisationen und die Vergabe von Preisen obliegen. Hätte es der Schweizerische Bühnenverband (SBV) bevorzugt, die von der Politik unabhängigeren Organe der Pro Helvetia zu stärken, wollten der Bundesrat und das Parlament ihren Einfluss nicht preisgeben. Immerhin wurden der Landesregierung gewisse Schranken gesetzt. So bestimmt das neue Gesetz, dass zwar der Bundesrat die strategischen Ziele der Pro Helvetia für jeweils vier Jahre festlegt und diese vom Parlament absegnen lässt, doch muss er zuvor deren Stiftungsrat anhören. Zudem hat er die operative und künstlerische Freiheit der Pro Helvetia zu respektieren. Deren Stiftungsrat, dem für die Begutachtung von Beitragsgesuchen eine höchstens 13-köpfige Fachkommission beigesellt wurde, obliegt es, diese Ziele umzusetzen.
 
Kulturbotschaft als nächster Schritt
 
Das Kulturförderungsgesetz sieht vor, dass die politische sowie finanzielle Steuerung der Kulturförderung des Bundes über eine jeweils vierjährige Botschaft (Kulturbotschaft) erfolgen soll. Das Bundesamt für Kultur (BAK) hat die Arbeiten an dieser Botschaft seit Beginn dieses Jahres aufgenommen. Es ist vorgesehen, die Kulturbotschaft nach Anhörung der interessierten Kreise und den üblichen verwaltungsinternen Konsultationsverfahren im Februar 2011 dem Bundesrat zur Verabschiedung an das Parlament vorzulegen. Nach erfolgter Beratung im Parlament soll das Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft treten und damit die erste Finanzierungsperiode beginnen. Bereits im September 2010 trifft sich das BAK mit Vertretern der kulturellen Organisationen der Schweiz.
 
SBV für effizienteres KUOR-Verfahren
 
Als unmittelbare Folge des neuen Kulturförderungsgesetzes vom BAK ebenfalls aufgegleist worden ist ein Entwurf der Verordnung des Bundes über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen (KUOR). Der Schweizerische Bühnenverband und die Union des Théâtres Romands haben ihre Stellungnahmen dazu Ende Dezember 2009 eingereicht. Darin wehren sie sich gegen verfassungs- und gesetzeswidrige Bestimmungen der Vorlage und weisen sie auch auf verschiedene im Entwurf enthaltene Widersprüche namentlich hinsichtlich der Anforderungskriterien für Beitragsempfänger hin. Zudem macht sich der SBV in seiner Eingabe stark für eine effizientere Gestaltung des Beitragsverfahrens durch mehrjährige Leistungsverträge zwischen dem Bund und den beitragsempfangenden Organisationen. Zurzeit ist das BAK daran, die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens auszuwerten und den Verordnungsentwurf zu überarbeiten.
 

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