25.09.2007

Autor*in

Michael Hirschler
Künstlersozialkasse

KSK-Abgabe jetzt 3000fach kontrolliert

Wer Honorare für freie Mitarbeit zahlt, muss dafür Künstlersozialabgabe zahlen, wenn die Honorare für eine publizistische oder künstlerische Mitarbeit gezahlt werden.
Derzeit müssen 5,1 Prozent gezahlt werden. Die Abgabe darf nicht vom Honorar abgezogen werden, sondern wird separat davon berechnet. Beispiel: 1.000 Euro an den freien Mitarbeiter, zusätzlich sind 51 Euro an die Künstlersozialkasse zu zahlen.

Künstlersozialabgabe ist fällig, wenn mehr oder weniger regelmäßig Honorare gezahlt werden. Dazu können gehören Honorare für Pressefotos und Pressemitteilungen, aufwändiges, künstlerisches Webdesign oder auch Honorierungen für Beiträge in Kundenzeitschriften. Ab diesem Jahr wird die korrekte Abführung der Abgabe erstmals durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung geprüft, die ohnehin regelmäßig in jedes Unternehmen kommen.

Seitdem die Deutsche Rentenversicherung die Prüfaufgaben übernommen hat, herrscht im Bereich einiger Unternehmen und bei vielen Steuerberatern helle Aufregung: Erst jetzt scheint bei vielen, die schon seit Jahrzehnten abgabepflichtig sind, klar zu werden, dass es ernst wird. Und unter Umständen teuer, wenn für mindestens fünf Jahre Abgabe nachzuzahlen ist. Seminare mit Mitarbeitern der Künstlersozialkasse sind innerhalb weniger Tage ausgebucht - die Nachfrage interessierter Steuerberater ist kaum zu befriedigen.

Freuen können sich diejenigen Medienunternehmen, die bereits in der Vergangenheit durch die Abgabe belastet wurden. Die Einbeziehung weiterer Abgabepflichtiger führt dazu, dass die Abgabe nicht mehr steigt, sondern möglicherweise sogar sinkt. Wichtig: Es bringt wenig, nunmehr auf den Einsatz freier Journalisten und Künstler zu verzichten. Denn die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist keine Voraussetzung für die Abgabepflicht. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber sämtliche Honorare für abgabepflichtig erklärt, selbst wenn sie vielleicht an einen Beamten fließen, der nicht Mitglied der Künstlersozialkasse ist.

Übrigens können Freie selbst abgabepflichtig werden, wenn sie Aufträge mit anderen Freien als Subunternehmen abrechnen und diesen auch Honorar auszahlen. Das gilt auch dann, wenn der eigene Auftraggeber bereits Künstlersozialabgabe gezahlt hat.
Der Grund, warum der Gesetzgeber keine "Einmalregelung" getroffen hat, lautet wohl Praktikabilität, da die Nachprüfung einer bereits erfolgten Zahlung für exakt den gleichen Zweck und die gleiche Schöpfungshöhe vom Aufwand her für alle Beteiligten (Behörden, Abgabepflichtigen) vermutlich zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde und zudem die KSK dann das Insolvenzrisiko des "ersten Zahlers" trüge. Ein anderer Grund dürfte auch darin liegen, dass selbstverständlich auch die redaktionelle Durchsicht und Freigabe eines Beitrags eine herausragende, eigenständige publizistische Leistung ist, die zu der publizistischen Leistung des Autoren hinzukommt und damit zu Recht selbst bei 1:1-Übernahme der Abgabepflicht unterliegt. Eine Trennung in "Erst-Leistung" und "Zusatz-Leistung" mit der Folge, dass nur der zweite Teil der Abgabe zu unterwerfen wäre, würde praktisch nicht durchführbar sein, da die Frage nach dem "Wert" der "Erst-Leistung" letztlich kaum zu beantworten wäre. Daher gilt: Abgabepflicht auch für Beiträge, die bei Weiterberechnung an Kunden auch bei diesem noch einmal abgabepflichtig sind.

Wenn Freie eine GmbH betreiben, ist die GmbH für die Honorare abgabepflichtig, die von der GmbH an den Freien gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Ein-Personen-GmbH handelt.

Wichtig: Die Künstlersozialabgabe darf vom Honorar nicht abgezogen werden, das verbietet § 32 SGB I ("§ 32 - Verbot nachteiliger Vereinbarungen: Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig"). Außerdem würde die Berechnung der Abgabe dadurch verfälscht werden.

Im Regelfall muss die Abgabe für das aktuelle und die vorherigen vier Jahre nachgezahlt werden, es sei denn, es wurde vorsätzlich nicht gezahlt. Um in die Vorsatzhaftung mit zeitlich längerer Haftung zu geraten, muss man allerdings schon einiges angestellt haben, etwa einen Brief an die Rentenversicherung oder KSK schicken und dort hineinzuschrieben, dass man die Abgabe seit Jahrzehnten ganz bewusst nicht gezahlt hat.
 

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