Neues Kulturförderungsgesetz
Inkraftsetzung des Kulturförderungsgesetzes ohne den Artikel zur sozialen Sicherheit
Der Bundesrat hat entschieden, das Kulturförderungsgesetz KFG ohne den Artikel 9 per 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.
Die Bestimmung zur sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden soll erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden. Diese erneute Verzögerung im Vollzug ist einerseits bemühend. Andererseits ist es von erheblicher Tragweite für die weitere Entwicklung des Netzwerk Vorsorge Kultur, dass die Umsetzung des Art. 9 KFG, in welchem Bund und Pro Helvetia zur Abführung von Beiträgen an die beruflichen Vorsorge der Kulturschaffenden verpflichtet werden, kompatibel mit dem Netzwerk ist und die Interessen der Kulturschaffenden gewahrt bleiben.
In der für die Vorbereitung der Vollzugsbestimmungen vom BAK einberufenen Arbeitsgruppe waren sowohl Suisseculture Sociale wie das Netzwerk Vorsorge Kultur einbezogen. Nachdem man sich rasch über grundlegende Parameter geeinigt hatte (z.B. Anteile Bund und Pro Helvetia sind additional, Definition Finanzhilfen und Begünstigte, mit Netzwerk-Lösung kompatibler Prozentsatz) blieb noch die Frage der Zahlungsströme zu klären, insbesondere was die Beiträge an die 3. Säule betrifft. Den im August in Vernehmlassung geschickten Verordnungsentwurf wurde grundsätzlich begrüsst. Innerhalb der Arbeitsgruppe wurde jedoch auch moniert, dass das im Entwurf erwähnte Netzwerk Vorsorge Kultur ausschliesslich Gelder annehmen kann, die für die 2. Säule bestimmt sind, und verwies auf den schon früh in die Diskussion gebrachten Vorschlag einer neuen Trägerschaft für die anderen Gelder. Da bis anhin keine Lösung in dieser Frage gefunden werden konnte, entschied sich der Bundesrat für die vorläufige Nichtinkraftsetzung von Art. 9 KFG. Gleichzeitig wurden die Arbeiten wieder aufgenommen, um doch noch zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Bis Ende Februar 2012 sollte absehbar sein, wie die Verwaltung das Problem der Zahlungsströme lösen wird.
www.suisseculture.ch/de/suisseculture-sociale.html
In der für die Vorbereitung der Vollzugsbestimmungen vom BAK einberufenen Arbeitsgruppe waren sowohl Suisseculture Sociale wie das Netzwerk Vorsorge Kultur einbezogen. Nachdem man sich rasch über grundlegende Parameter geeinigt hatte (z.B. Anteile Bund und Pro Helvetia sind additional, Definition Finanzhilfen und Begünstigte, mit Netzwerk-Lösung kompatibler Prozentsatz) blieb noch die Frage der Zahlungsströme zu klären, insbesondere was die Beiträge an die 3. Säule betrifft. Den im August in Vernehmlassung geschickten Verordnungsentwurf wurde grundsätzlich begrüsst. Innerhalb der Arbeitsgruppe wurde jedoch auch moniert, dass das im Entwurf erwähnte Netzwerk Vorsorge Kultur ausschliesslich Gelder annehmen kann, die für die 2. Säule bestimmt sind, und verwies auf den schon früh in die Diskussion gebrachten Vorschlag einer neuen Trägerschaft für die anderen Gelder. Da bis anhin keine Lösung in dieser Frage gefunden werden konnte, entschied sich der Bundesrat für die vorläufige Nichtinkraftsetzung von Art. 9 KFG. Gleichzeitig wurden die Arbeiten wieder aufgenommen, um doch noch zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Bis Ende Februar 2012 sollte absehbar sein, wie die Verwaltung das Problem der Zahlungsströme lösen wird.
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