01.09.2008

Autor*in

Mechthild Meurer
Serie

Kulturproze§§ - Folge 4

In unserer Serie stellt die Juristin Mechthild Meurer 1 x monatlich ein aktuelles Gerichtsurteil mit Bezug zum Kulturbetrieb vor.
Macht ein Dritter gegenüber einem Auktionshaus vor der Versteigerung Ansprüche auf Herausgabe des Versteigerungsgegenstandes als Eigentümer geltend, kann sich das Auktionshaus nicht immer erfolgreich auf einen gutgläubigen Erwerb des Einlieferers berufen.
Eine deutliche Dokumentation des fremden Eigentums im Einlieferungsgut hier einem Buch- durch Stempel und Inventarisierungsnummer des Dritten steht einem gutgläubigen Erwerb des Einlieferers entgegen, solange das Buch nicht gleichzeitig eine Ausstempelung enthält oder auf andere Weise der rechtmäßige Erwerb belegt werden kann. So urteilte das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 17.06.1999, Az.: 7 C 655 /98 und verpflichtete das Auktionshaus zur Herausgabe.

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