Serie
Kulturproze§§ - Folge 5
In unserer Serie stellt die Juristin Mechthild Meurer 1 x monatlich ein aktuelles Gerichtsurteil mit Bezug zum Kulturbetrieb vor.
Sind in einem Roman die Titelfiguren sehr eng an tatsächliche Personen angelehnt, kann dies deren allgemeines Persönlichkeitsrecht so schwerwiegend verletzen, dass ausnahmsweise die Kunstfreiheit des Autors dahinter zurücktreten muss. Dies trifft dann zu, wenn die Romanfiguren und die im tatsächlichen Leben Betroffenen sowohl in ihrem Lebens -und Berufsweg als auch im Erscheinungsbild im Handlungs- und Beziehungsgeflecht des Buches für einen nicht unbedeutenden Leserkreis erkennbar sind. Ebenso auch wenn ihnen Handlungen und Eigenschaften zugeschriebenen werden, die ehrenrührig falsche Tatsachen behaupten oder zum Intimbereich der Betroffenen Person gehören und daher nicht ohne ihr Einverständnis veröffentlicht werden dürfen. Darüber hinaus muss es hierfür an einer ausreichenden kunstspezifischen Verfremdung des Abbildes vom Urbild fehlen. Geringfügigere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechtes durch Vorbildnahme und negative Charakterzüge der Romanfigur reichen nicht aus den Grundrechtschutz der Kunstfreiheit des Schriftstellers bei der erforderlichen Abwägung beider Rechte zurücktreten zu lassen und die Veröffentlichung des Buches oder Passagen daraus zu untersagen, befand der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.06.2008, Az. VI ZR 252/07
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