Versammlungsstättenverordnung
Haftungssicherheit durch Gesetzesinitiative
"Die Versammlungsstättenverordnung ist relevant für die gesamte Bundesrepublik. Nordrhein-Westfallen und Bayern haben die fortschrittlichsten Fassungen der VStättVO erlassen", sagt der Geschäftsführer der GvWD, Olaf Jastrob, und Kooperationspartner des Deutschen Manager-Verbandes.
Die GvWD und der Deutsche Manager-Verband unterstützen die Inhalte der neuen Versammlungsstättenverordnung. Diese Verordnung ist eine gesetzliche Vorgabe mit vielen Vorteilen für verantwortliche und zukunftsorientierte ManagerInnen und Führungskräfte mit Weitblick in der Veranstaltungsbranche, im Hotel- / Gaststätten- und Discothekenbereich sowie schwerpunktmäßig Veranstaltungs- und Mehrzweckhallen. Ebenfalls davon betroffen sind Kommunen (Bürgermeister, Schul-, Bau- und Kulturamt), kurzum die VStättVO ist relevant für all diejenigen, die sich mit Versammlungsstätten befassen.
Versammlungsstätten sind
... bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
4 Kriterien für Versammlungsstätten
1. Räume, die einzeln, oder insgesamt mehr als 200 Besucher fassen
2. sind Gaststätten mit einer für die Gäste begehbaren Grundfläche von 200 qm
3. sind Gaststätten mit Stehflächen (z.B. Discotheken) mit einer für die Gäste begehbaren Grundfläche von 100 qm
4. im Freien mit Szenenflächen mit einem durch bauliche Anlagen ausgeprägten Besucherbereich für mehr als 1.000 Personen
Der Hauptvorteil bei der Anwendung der Verordnung ist, so Jastrob, dass es keine zufälligen Haftungsansprüche an die Führungskräfte mehr gibt. Rechtsanwalt Heiko Brokop, einer der wenigen Spezialisten in Deutschland für die Versammlungsstättenverordnung, erläutert das Thema Haftung und Risiken sehr detailliert. Die Frage der Haftung ist nicht mehr zufällig gesteuert, sondern liegt eindeutig beim Betreiber, dem Veranstalter oder einem klar definierten Mitarbeiter, der sich seiner Verantwortung bewusst ist und die Verantwortung entsprechend trägt. Ihm stehen ausreichende Kompetenzen und Ressourcen zur Verfügung. Dieser Mitarbeiter kann nach entsprechender DELEGATION in Verbindung mit Gefahrenanalysen der Veranstaltungsleiter der technische Leiter oder ein Veranstaltungsmeister sein. Der Betreiber kann das Thema "Haftung" jedoch nicht ganz ausschließen, da er nach wie vor die Verantwortung für die Auswahl, Organisation und Überwachung trägt. Die Paragraphen 38, 39 und 40 enthalten teils sehr präzise Angaben dazu, teilweise bleibt jedoch viel Spielraum für die Auslegung einzelner Begriffe.
Laut Herrn Jastrob enthält der § 40 die wichtigsten Vorteile für den Veranstaltungsmarkt:
Auf unterstem Gefahrenniveau hat der Gesetzgeber seit Schaffung der neuen Rahmen-VStättVO in §40 Abs.5 mit entsprechender Einweisung (d.h. z.B. Schulung "Sachkundige Aufsichtsperson") eine Betreuungsmöglichkeit geschaffen, die es vorher so nicht gab. Die Durchführung von Veranstaltungen wird im Vergleich zu der vorherigen VStättVO damit für Betreiber und Veranstalter erheblich vereinfacht und günstiger.
2. sind Gaststätten mit einer für die Gäste begehbaren Grundfläche von 200 qm
3. sind Gaststätten mit Stehflächen (z.B. Discotheken) mit einer für die Gäste begehbaren Grundfläche von 100 qm
4. im Freien mit Szenenflächen mit einem durch bauliche Anlagen ausgeprägten Besucherbereich für mehr als 1.000 Personen
Der Hauptvorteil bei der Anwendung der Verordnung ist, so Jastrob, dass es keine zufälligen Haftungsansprüche an die Führungskräfte mehr gibt. Rechtsanwalt Heiko Brokop, einer der wenigen Spezialisten in Deutschland für die Versammlungsstättenverordnung, erläutert das Thema Haftung und Risiken sehr detailliert. Die Frage der Haftung ist nicht mehr zufällig gesteuert, sondern liegt eindeutig beim Betreiber, dem Veranstalter oder einem klar definierten Mitarbeiter, der sich seiner Verantwortung bewusst ist und die Verantwortung entsprechend trägt. Ihm stehen ausreichende Kompetenzen und Ressourcen zur Verfügung. Dieser Mitarbeiter kann nach entsprechender DELEGATION in Verbindung mit Gefahrenanalysen der Veranstaltungsleiter der technische Leiter oder ein Veranstaltungsmeister sein. Der Betreiber kann das Thema "Haftung" jedoch nicht ganz ausschließen, da er nach wie vor die Verantwortung für die Auswahl, Organisation und Überwachung trägt. Die Paragraphen 38, 39 und 40 enthalten teils sehr präzise Angaben dazu, teilweise bleibt jedoch viel Spielraum für die Auslegung einzelner Begriffe.
Laut Herrn Jastrob enthält der § 40 die wichtigsten Vorteile für den Veranstaltungsmarkt:
Auf unterstem Gefahrenniveau hat der Gesetzgeber seit Schaffung der neuen Rahmen-VStättVO in §40 Abs.5 mit entsprechender Einweisung (d.h. z.B. Schulung "Sachkundige Aufsichtsperson") eine Betreuungsmöglichkeit geschaffen, die es vorher so nicht gab. Die Durchführung von Veranstaltungen wird im Vergleich zu der vorherigen VStättVO damit für Betreiber und Veranstalter erheblich vereinfacht und günstiger.
Weitere Vorteile der VStättVO
1. Die Sicherheit bei Veranstaltungen wird bestmöglich hergestellt.
2. Klare und definierte Zuweisung von Verantwortlichkeiten vermeidet oder reduziert persönliche und zufällige Haftungsansprüche an die Führungskräfte.
3. Gesetz konformes Handeln
4. Mehraufwand und Einsatz von Ressourcen sind gering mittelfristig sind Einsparungen bei Projekten möglich
5. Unvorhersehbare Kosten vermeiden
6. Kompensationsmaßnahmen und Lösungen finden
7. Gemeinsame Sprache im Umgang mit Behörden, Feuerwehr, Versicherungen, Dienstleistern, etc.
8. Folgekosten (Verunreinigungen, Schäden, etc.) bei Veranstaltungen werden vorausschauend verhindert (Prozessanalye und Controlling) oder vom Verursacher getragen.
9. Risikoausschaltung, Risikominimierung
2. Klare und definierte Zuweisung von Verantwortlichkeiten vermeidet oder reduziert persönliche und zufällige Haftungsansprüche an die Führungskräfte.
3. Gesetz konformes Handeln
4. Mehraufwand und Einsatz von Ressourcen sind gering mittelfristig sind Einsparungen bei Projekten möglich
5. Unvorhersehbare Kosten vermeiden
6. Kompensationsmaßnahmen und Lösungen finden
7. Gemeinsame Sprache im Umgang mit Behörden, Feuerwehr, Versicherungen, Dienstleistern, etc.
8. Folgekosten (Verunreinigungen, Schäden, etc.) bei Veranstaltungen werden vorausschauend verhindert (Prozessanalye und Controlling) oder vom Verursacher getragen.
9. Risikoausschaltung, Risikominimierung
Bildungsangebote zur VStättVO
Die GvWD bietet folgende Weiterbildungsmöglichkeiten an:
Tagesseminare zur VStättVO für Führungskräfte
Seminare zur Sachkundigen Aufsichtsperson
a. für Schulen und Kommunen
b. für Gaststätten, Gastronomiebetriebe und Hotels
c. für Discotheken
d. für Versammlungsstätten
Darüber hinaus unterscheidet die GvWD von sich von Ihren Wettbewerbern dadurch, dass sie ein ganzheitliches Dienstleistungskonzept entwickelt hat und gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern alle Leistungen anbietet, die sich aus der VStättVO ergeben. Das sind zum Beispiel:
Erstellen von:
1. Gefährdungsanalysen
2. Sicherheitshandbüchern
3. Handbüchern für Veranstaltungsleiter
4. Bestuhlungsplänen
- Unterweisung ihrer Mitarbeiter
Prozessoptimierung und QM-Systeme initieren oder ergänzen
Prüfen und Abnahme von Veranstaltungen
Betreuung von Veranstaltungen
Beratung bei allen relevanten Projekten und Prozessen
Gestalten oder überarbeiten von Mietverträgen
Klärung von Versicherungsfragen
Allgemeine Geschäftsbedingungen überarbeiten
Der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Manager-Verbandes, Rainer Wilmanns, erläutert: "Nach Abwägung aller Möglichkeiten muss es im Interesse jedes Betreibers/Veranstalters sein, präventive Maßnahmen zu Schadens- und Unfallvermeidung zu treffen. Dies zum Wohle der Gäste und Mitarbeiter und natürlich auch im eigenen Interesse. So lassen sich erhebliche und nicht kalkulierbare Kosten durch vorherzusehende Schadensereignisse vermeiden. Dazu kommt das persönliche Haftungsrisiko der Betreiber, der Veranstalter und verantwortlichen Personen, ggf. bis hinein in das Privatvermögen.
Olaf Jastrob: "Die Versammlungsstättenverordnung ist mit ein Garant dafür, dass die Sicherheit bei Veranstaltungen bestmöglich hergestellt wird.
Darüber hinaus halten sich zu erwartende Mehrkosten und zusätzliche Aufwendungen in Grenzen. Bei Veranstaltungen entstehende (Folge-) Kosten (Verunreinigungen, unnötiger Mehr-Arbeitsaufwand, Schäden, etc.) werden vorausschauend verhindert oder vom Verursacher getragen. Dies ist ein Resultat des bewussten Umganges mit den Gefahren und Risiken einer Veranstaltung resultierend aus den Vorgaben der VStättVO.
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung von 2002 wurde 2005 geändert und in den Bundesländern angepasst bzw. in Landesrecht umgewandelt.
Tagesseminare zur VStättVO für Führungskräfte
Seminare zur Sachkundigen Aufsichtsperson
a. für Schulen und Kommunen
b. für Gaststätten, Gastronomiebetriebe und Hotels
c. für Discotheken
d. für Versammlungsstätten
Darüber hinaus unterscheidet die GvWD von sich von Ihren Wettbewerbern dadurch, dass sie ein ganzheitliches Dienstleistungskonzept entwickelt hat und gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern alle Leistungen anbietet, die sich aus der VStättVO ergeben. Das sind zum Beispiel:
Erstellen von:
1. Gefährdungsanalysen
2. Sicherheitshandbüchern
3. Handbüchern für Veranstaltungsleiter
4. Bestuhlungsplänen
- Unterweisung ihrer Mitarbeiter
Prozessoptimierung und QM-Systeme initieren oder ergänzen
Prüfen und Abnahme von Veranstaltungen
Betreuung von Veranstaltungen
Beratung bei allen relevanten Projekten und Prozessen
Gestalten oder überarbeiten von Mietverträgen
Klärung von Versicherungsfragen
Allgemeine Geschäftsbedingungen überarbeiten
Der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Manager-Verbandes, Rainer Wilmanns, erläutert: "Nach Abwägung aller Möglichkeiten muss es im Interesse jedes Betreibers/Veranstalters sein, präventive Maßnahmen zu Schadens- und Unfallvermeidung zu treffen. Dies zum Wohle der Gäste und Mitarbeiter und natürlich auch im eigenen Interesse. So lassen sich erhebliche und nicht kalkulierbare Kosten durch vorherzusehende Schadensereignisse vermeiden. Dazu kommt das persönliche Haftungsrisiko der Betreiber, der Veranstalter und verantwortlichen Personen, ggf. bis hinein in das Privatvermögen.
Olaf Jastrob: "Die Versammlungsstättenverordnung ist mit ein Garant dafür, dass die Sicherheit bei Veranstaltungen bestmöglich hergestellt wird.
Darüber hinaus halten sich zu erwartende Mehrkosten und zusätzliche Aufwendungen in Grenzen. Bei Veranstaltungen entstehende (Folge-) Kosten (Verunreinigungen, unnötiger Mehr-Arbeitsaufwand, Schäden, etc.) werden vorausschauend verhindert oder vom Verursacher getragen. Dies ist ein Resultat des bewussten Umganges mit den Gefahren und Risiken einer Veranstaltung resultierend aus den Vorgaben der VStättVO.
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung von 2002 wurde 2005 geändert und in den Bundesländern angepasst bzw. in Landesrecht umgewandelt.
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