07.02.2007
Themenreihe Sponsoring
Autor*in
Christiane Linsel
Chance Sponsoring
Die steuerrechtliche Behandlung von Spenden und Sponsoring
Die "Zeiten leerer Kassen" treffen in besonderem Maße Bildungs- und Kultureinrichtungen. Es sind Zeiten, in denen zusätzliche Wege in der Finanzierung gesucht und neue, an mancher Stelle noch ungewohnte Partnerschaften eingegangen werden. Eine Form ist das Sponsoring.
Themenreihe Sponsoring
Das Interesse des Gesponserten an einer meist finanziellen Unterstützung wird mit dem Interesse des Sponsors an einer öffentlichkeitswirksamen Darstellung (Imagewerbung) verbunden. Von großer Bedeutung für die Wirksamkeit solcher Unterstützung ist die steuerliche Behandlung und somit der Umfang der bei der geförderten Körperschaft verbleibenden Einnahmen, egal ob es sich hierbei um eine Hochschule (juristische Person des öffentlichen Rechts) handelt oder um eine Körperschaft, die gem. §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Ungeachtet der Gefahr inhaltlicher Beeinflussung bergen passende Sponsorpartnerschaften für den Geförderten Chancen, die über die finanziellen Zuwendungen hinausgehen.
Spenden oder Sponsoring
Die Interessen von Geförderten und Förderern liegen auf den ersten Blick oft auseinander. Der Geförderte hat den Wunsch nach mäzenatischer Unterstützung (Spende) und Freiheit in seiner Arbeit und der Projektabwicklung. Ziel eines Förderers ist es u.a., seine Aufwendungen steuerlich in Abzug zu bringen. In der Regel will er über seine Unterstützung die eigene Imagedarstellung stärken: Gutes tun und darüber reden. Für Investitionen werden Gegenleistungen in Form von Werberechten und Kommunikation erwartet. Das umfasst an mancher Stelle sicher auch den Wunsch des Förderers, das im Mittelpunkt stehende Projekt an eigene Ziele anzupassen. Trotz der Gefahr einer solchen Einflussnahme birgt das Sponsoring die Möglichkeit, den unterschiedlichen Interessen in großem Maße zu entsprechen und weitere Handlungsspielräume für beide Partner zu eröffnen: Marketingbudgets sind zumeist höher als Spendenetats. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung zur Darstellung der Sponsorpartnerschaft stärken neben dem Image des Sponsors gerade auch das eigene Projekt.
An dieser Stelle sei jedoch klar darauf hingewiesen, dass Sponsoreinnahmen beim Empfänger gerade nicht von der Besteuerung befreit sind. Die Bedeutung der Zuordnung ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzen. Die Abgrenzung zwischen Spende (Mäzenatentum) und Sponsoring stellt sich aus steuerrechtlicher Sicht differenziert dar. Die Vorstellungen beider Partner abzustimmen und innerhalb der gesetzlichen Rahmen miteinander in Einklang zu bringen, ist allein im Hinblick auf die bezweckten Ziele immer eine Frage des Einzelfalls.
Spenden sind Ausgaben, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) und ohne Gegenleistung (kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung) gewährt werden. Bei entsprechender Anerkennung sind Spenden für den Geförderten steuerfreie Einnahmen. Gem. §10b EStG sind Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in begrenztem Maße (5-10%) als Sonderausgaben vom individuellen Jahreseinkommen abzugsfähig. Unternehmer können alternativ hierzu einen Höchstbetrag bis 2/1000 der Summe der Umsätze und der Jahreslohnsumme in Anspruch nehmen. Spendenetats in Unternehmen sind folglich begrenzt, da ein Einsatz nur in diesem gesetzlich vorgesehenen Umfang möglich ist.
Unter Sponsoring wird entsprechend des Sponsoringerlasses des Bundesfinanzministers (18.02.1998, Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98) "üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/ oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsorvertrag), in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind." Die Aufwendungen des Förderers können in der Regel als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG angesetzt werden. Beim Geförderten gehört das Sponsoring zur steuerlichen Sphäre des "Betriebes gewerblicher Art" (Hochschulen als juristische Person des öffentlichen Rechts) bzw. zum "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" (gemeinnützige Körperschaften) - Gewinne sind entsprechend zu versteuern.
Überschreiten Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit ein bestimmtes, geringes Maß nicht (Dank, Erwähnung, Höflichkeitsgesten etc.), werden Sponsorleistungen unter steuerlicher Betrachtung wie Spenden behandelt. Die Einordnung ist oft fließend. Wird dem Sponsor beispielsweise nur die Nutzung des Namens des Geförderten zu Werbezwecken gestattet (eigener Hinweis des Sponsors auf seine Leistungen an den Geförderten), handelt es sich nicht um einen Betrieb gewerblicher Art bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Anders ist es wiederum, wenn der Geförderte aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt.
Die Abgrenzung hängt jeweils von den individuellen Umständen ab und wird an verschiedenen Kriterien orientiert. Das sind insbesondere:
Spenden oder Sponsoring
Die Interessen von Geförderten und Förderern liegen auf den ersten Blick oft auseinander. Der Geförderte hat den Wunsch nach mäzenatischer Unterstützung (Spende) und Freiheit in seiner Arbeit und der Projektabwicklung. Ziel eines Förderers ist es u.a., seine Aufwendungen steuerlich in Abzug zu bringen. In der Regel will er über seine Unterstützung die eigene Imagedarstellung stärken: Gutes tun und darüber reden. Für Investitionen werden Gegenleistungen in Form von Werberechten und Kommunikation erwartet. Das umfasst an mancher Stelle sicher auch den Wunsch des Förderers, das im Mittelpunkt stehende Projekt an eigene Ziele anzupassen. Trotz der Gefahr einer solchen Einflussnahme birgt das Sponsoring die Möglichkeit, den unterschiedlichen Interessen in großem Maße zu entsprechen und weitere Handlungsspielräume für beide Partner zu eröffnen: Marketingbudgets sind zumeist höher als Spendenetats. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung zur Darstellung der Sponsorpartnerschaft stärken neben dem Image des Sponsors gerade auch das eigene Projekt.
An dieser Stelle sei jedoch klar darauf hingewiesen, dass Sponsoreinnahmen beim Empfänger gerade nicht von der Besteuerung befreit sind. Die Bedeutung der Zuordnung ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzen. Die Abgrenzung zwischen Spende (Mäzenatentum) und Sponsoring stellt sich aus steuerrechtlicher Sicht differenziert dar. Die Vorstellungen beider Partner abzustimmen und innerhalb der gesetzlichen Rahmen miteinander in Einklang zu bringen, ist allein im Hinblick auf die bezweckten Ziele immer eine Frage des Einzelfalls.
Spenden sind Ausgaben, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) und ohne Gegenleistung (kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung) gewährt werden. Bei entsprechender Anerkennung sind Spenden für den Geförderten steuerfreie Einnahmen. Gem. §10b EStG sind Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in begrenztem Maße (5-10%) als Sonderausgaben vom individuellen Jahreseinkommen abzugsfähig. Unternehmer können alternativ hierzu einen Höchstbetrag bis 2/1000 der Summe der Umsätze und der Jahreslohnsumme in Anspruch nehmen. Spendenetats in Unternehmen sind folglich begrenzt, da ein Einsatz nur in diesem gesetzlich vorgesehenen Umfang möglich ist.
Unter Sponsoring wird entsprechend des Sponsoringerlasses des Bundesfinanzministers (18.02.1998, Schreiben des BMF IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98) "üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/ oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsorvertrag), in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind." Die Aufwendungen des Förderers können in der Regel als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG angesetzt werden. Beim Geförderten gehört das Sponsoring zur steuerlichen Sphäre des "Betriebes gewerblicher Art" (Hochschulen als juristische Person des öffentlichen Rechts) bzw. zum "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" (gemeinnützige Körperschaften) - Gewinne sind entsprechend zu versteuern.
Überschreiten Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit ein bestimmtes, geringes Maß nicht (Dank, Erwähnung, Höflichkeitsgesten etc.), werden Sponsorleistungen unter steuerlicher Betrachtung wie Spenden behandelt. Die Einordnung ist oft fließend. Wird dem Sponsor beispielsweise nur die Nutzung des Namens des Geförderten zu Werbezwecken gestattet (eigener Hinweis des Sponsors auf seine Leistungen an den Geförderten), handelt es sich nicht um einen Betrieb gewerblicher Art bzw. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Anders ist es wiederum, wenn der Geförderte aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt.
Die Abgrenzung hängt jeweils von den individuellen Umständen ab und wird an verschiedenen Kriterien orientiert. Das sind insbesondere:
- Person des Förderers (Privatperson, Stiftung, Unternehmer, Unternehmen)
- Motivation (Altruismus, Unterstützungswille, betriebliche Ziele wie Imagewerbung)
- vertragliche Vereinbarung (die Regel im Sponsoring)
- Darstellung in der Öffentlichkeit/ Werbung (Ziel des Sponsoring)
- Gegenleistungen durch den Geförderten.
Entscheidet sich eine Körperschaft für die Verwertung ihrer werblichen Rechte im Rahmen des Sponsorings, kann sie dieses, wie dargestellt, direkt über "echte" Sponsorpartnerschaften. Vorstellbar ist jedoch auch, die gesamten werblichen Rechte umfassend einer entsprechenden Sponsoragentur zu übertragen. Solche Agenturen suchen Wirtschaftspartner, handeln Verträge aus, schließen diese im eigenen Namen ab und betreuen Sponsoren in der Vertragsabwicklung.
Die Körperschaft hat bei einer Vergabe ihrer Werberechte im Ganzen den Vorteil, dass dieser Weg nicht zur Sphäre des Betriebes gewerblicher Art/ wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sondern zur Sphäre der Vermögensverwaltung zählt. Zudem verfügen Agenturen neben guten Kontakten zu Unternehmen in der Regel auch über das fachliche Wissen zum Sponsoring und dessen Abwicklung. Durch die Vergabe der werblichen Rechte im Ganzen verliert die Körperschaft allerdings die Möglichkeit, gezielt Einfluss zu nehmen. Ob und auf welchem Wege werbliche Rechte vergeben werden, kann daher nur individuell betrachtet werden.
Sponsorvertrag
Vergibt eine Körperschaft ihre Werberechte selbst an Sponsoren, sollte sie dieses schriftlich fixieren. Neben üblichen Vertragsinhalten beinhalten Sponsorverträge insbesondere folgende Punkte:
- ausdrückliche Benennung als Sponsorvertrag
- ggf. Darstellung des geförderten Projekts
- genaue Bezeichnung der Leistungen des Sponsors (Geld- und/oder Sachleistungen ggf. unter Angabe des Wertes der Leistungen)
- genaue Bezeichnung Gegenleistung des Gesponserten (insbesondere Sponsorstellung, Werberechte, Öffentlichkeitsarbeit etc.).
In Sponsorpartnerschaften geht es um das gemeinsame Verfolgen von Zielen zum gegenseitigen Vorteil. Sie bedürfen einer engen, kontinuierlichen Abstimmung innerhalb der Projektabwicklung. Sponsoring ist aber auch ein Geschäft auf Gegenseitigkeit, das von den Regeln eines Marktes bestimmt wird. Leistung an einen Sponsor sind Werbeleistungen. Durch Sponsorleistungen dürfen Projekte in ihrem Inhalt nicht "verkauft" werden. Eine gute Sponsorpartnerschaft setzt entsprechende Grenzen voraus. Passende fachliche Beratung, die auf die ausgeprägten Besonderheiten, auch in der steuerlichen Behandlung eingeht, ist ebenso gefragt, wie das Wissen der geförderten Körperschaften um die besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen und um den Wert der Gegenleistungen an den Sponsor. Nur so können vorhandene Handlungsspielräume und die Chancen des Sponsorings umfassend genutzt werden.
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