21.03.2017
Themenreihe Sponsoring
Autor*in
Christoph Hofer
ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Deloitte Österreich, einem der führenden internationalen Beratungsunternehmen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich der Besteuerung von gemeinnützigen Organisationen, insbesondere für Kultur und Sport. Zusätzlich ist er als Fachautor und Fachvortragender im Bereich Gemeinnützigkeitsrecht, Körperschaftsteuer sowie der Besteuerung von Kunst- und Kulturinstitutionen tätig.
Steuerbegünstigung
Was ist bei Kultursponsoring und Steuern in Österreich zu beachten?
Sponsoring spielt als Finanzierungsinstrument im Kulturbereich eine entscheidende Rolle. Dabei müssen sowohl der Sponsor als auch die Kulturinstitution die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die derzeitige Rechtslage in Österreich.
Themenreihe Sponsoring
Steuerliche Behandlung des Empfängers
Wie der Empfänger der Sponsorzahlungen (also die Kulturinstitution) steuerlich behandelt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Organisation gemeinnützig im Sinne des österreichischen Steuerrechts ist. Für die steuerliche Gemeinnützigkeit ist eine mangelnde Gewinnabsicht beispielsweise alleine noch nicht ausreichend. Auch sind Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes obwohl sie schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht auf Gewinn ausgelegt sein dürfen nicht automatisch gemeinnützig im Sinne des österreichischen Steuerrechts.
Zur Erlangung des Status der Gemeinnützigkeit muss eine Körperschaft (Verein, GmbH oder Stiftung nicht jedoch eine natürliche Person oder Personengesellschaft) ausschließlich und unmittelbar einen begünstigten Zweck sowohl nach ihrer Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung fördern. Kunst und Kultur sind explizit als gemeinnütziger Zweck in der österreichischen Bundesabgabenordnung (welche die maßgeblichen Bestimmungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit enthält) aufgeführt.
In der Praxis scheitert die steuerliche Gemeinnützigkeit meist an der Rechtsgrundlage: Die Bundesabgabenordnung bzw. die Finanzverwaltung stellen strenge (formale) Anforderungen an die Rechtsgrundlage (Statuten, Gesellschaftsvertrag, Satzung, etc.) einer Organisation. Die Beratungspraxis zeigt, dass ein Großteil der vermeintlich gemeinnützigen Organisationen Mängel aufweist, die einer Überprüfung nicht standhalten würden.
Auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit führt oft zu Schwierigkeiten. Eine gemeinnützige Organisation muss den begünstigten Zweck selbst (unmittelbar) verwirklichen, die reine Sammlung und Weiterleitung von Geld an andere (nicht-spendenbegünstigte) Organisationen ist grundsätzlich schädlich für die steuerliche Gemeinnützigkeit. So ist z.B. ein Verein der Freunde eines Museums nicht gemeinnützig, wenn er lediglich Spenden sammelt und diese an das Museum weiterleitet. Nur wenn es sich bei dem Museum um eine spendenbegünstigte Organisation handelt, wäre der Verein steuerlich gemeinnützig. Vor Abschluss einer Sponsor-Vereinbarung sollte daher die steuerliche Gemeinnützigkeit mit einem Steuerberater geprüft werden.
Erfüllt eine Organisation die notwendigen Voraussetzungen, so sind Einnahmen aus Sponsoring dem sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb der Organisation zuzurechnen. Sie unterliegen somit grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuerpflicht.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist anzumerken, dass aufgrund der österreichischen Verwaltungspraxis eine gemeinnützigen Organisation wählen kann, ob sie Umsatzsteuer verrechnen möchte. Optiert sie dafür, unterliegen die Sponsoringumsätze dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 10%, der für gemeinnützige Organisationen zur Anwendung kommt. Wird die Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht wahrgenommen, gilt die Organisation nicht als unternehmerisch und muss keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Gleichzeitig steht ihr aber auch kein Vorsteuerabzug zu.
Werden die Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht erfüllt, unterliegen Sponsoringzahlungen als Betriebseinnahmen regulär der 25%igen Körperschaftsteuer sowie der 20%igen Umsatzteuer.
Zu beachten ist außerdem, dass gewisse Werbeleistungen in Österreich der 5%igen Werbeabgabe unterliegen (Print-Werbung aller Art sowie Fernseh- und Radiowerbung, nicht jedoch Internet-Werbung). Schuldner der Werbeabgabe ist derjenige, der eine Werbeleistung erbringt. Druckt beispielsweise ein Theater das Logo des Sponsors auf die Programmhafte oder stellt ihm Plakatflächen zur Verfügung, muss das Theater für diese Leistungen die Werbeabgabe abführen. Die Verpflichtung zur Abfuhr von Werbeabgabe betrifft auch gemeinnützige Organisationen.
Steuerliche Behandlung des Sponsors
Beim Sponsor stellt sich die Frage der ertragssteuerlichen Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen. Die österreichische Finanzverwaltung gewährt die Abzugsfähigkeit grundsätzlich nur dann, wenn diese auf wirtschaftlicher Grundlage beruht und den Zahlungen eine angemessen breite, öffentliche Werbeleistung gegenübersteht. Dies muss durch den Sponsor im Zweifelsfall rechtlich erzwungen werden können. Im Kulturbereich sind die Möglichkeiten der Werbeleistungen naturgemäß eingeschränkt. Der Sponsoringpartner muss aber trotzdem angemessen der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Dies kann beispielsweise durch die Erwähnung auf Plakaten, Programmheften etc., durch den Hinweis auf die Sponsortätigkeit in der kommerziellen Firmenwerbung oder der redaktionellen Berichterstattung in den Massenmedien geschehen. In der Praxis empfiehlt sich im jedem Fall eine umfassende Dokumentation der erhaltenen Werbeleistungen.
Werden Zahlungen lediglich aus dem persönlichen Interesse des Geschäftsführers oder Eigentümers des Unternehmens getätigt, sind diese als freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung steuerlich nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall von Zahlungen an sogenannte spendenbegünstigte Organisationen. Sie können unter gewissen Voraussetzungen in Österreich steuerlich geltend gemacht werden. Ob eine Organisation als begünstigter Spendenempfänger anzusehen ist, kann über die Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen überprüft werden.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Sponsorzahlungen hängt für den Empfänger maßgeblich davon ab, ob die Organisation die Voraussetzungen an die steuerliche Gemeinnützigkeit erfüllt. Auf Ebene des sponsernden Unternehmens stellt sich hingegen die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen, welche nur dann anzunehmen ist, wenn dem Sponsoring eine adäquate Werbeleistung gegenübersteht. In der Praxis empfiehlt sich hier eine ausreichende Dokumentation. Freigiebige Zahlungen ohne Gegenleistung (Spenden) können in Österreich nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen an eine sogenannte spendenbegünstigte Organisation geleistet werden.
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