16.07.2014

Autor*in

Andri Jürgensen
KSK-Reform 2015 beschlossen

Massive Ausweitung der Abgabeerhebung

Bundestag und Bundesrat haben eine Reform des KSVG beschlossen, welche den Bestand der KSK sichert. Lobbygruppen der Wirtschaft wie der DIHK und auch die FPD hatten die dringend nötige Refom in der vergangenen Legislaturperiode verhindert. Nun steht der Kurs auf Stärkung der KSK durch Stabilisierung ihrer Finanzierungsbasis.
Im Fokus stehen zwei Maßnahmen:
 
  • die Zahl der Prüfungen durch die DRV wird auf 400.000 pro Jahr angehoben,
  • an die Stelle der bisherigen nicht nur gelegentlichen Beauftragung von Künstlern und Publizisten tritt eine pauschale Grenze von 450 p.a.
DRV WIRD ZUR TÄTIGKEIT VERPFLICHTET
 
Kernelement der Reform ist die abermals massive Ausweitung der Erfassung und Prüfung von Verwertern durch die Deutsche Rentenversicherung: Die Zahl der geprüften Unternehmen wird nun von jährlich 70.000 auf 400.000 vervielfacht. Die Steigerung soll die Einnahmen der KSK deutlich erhöhen und so - oberstes Ziel der Politik seit Jahren - den Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe wieder sinken lassen. Dieser war zum Jahr 2014 von zuvor 4,1 % auf 5,2 % gestiegen, weil die DRV die ihr gesetzlich obliegende Prüfung der Verwerter stark eingeschränkt hatte und sogar gegen eine entsprechende Weisung des Bundesversicherungsamtes vor das Verwaltungsgericht gezogen war. Das Ansteigen des Vomhundertsatzes schafft jedoch Unruhe bei den Verbänden der Verwerter, welche die Künstlersozialabgabe aufbringen müssen (in dem sie die Abgabe zusätzlich auf die an Künstler gezahlten Nettogagen leisten müssen).
 
Nach Einbeziehung der DRV im Jahr 2007 stieg die Zahl der Verwerter von seinerzeit rund 50.000 zwar auf inzwischen rund 170.000 an, während die Zahl der Versicherten nur von rund 150.000 auf ebenfalls ca. 170.000 stieg. Trotz dieser massiven Erhöhung der Verwerterzahl ist der Abgabesatz nach anfänglichem Sinken mittlerweile jedoch mit 5,2 % auf den zweithöchsten Stand seit dem Jahr 2000 gestiegen, nach 5,8 % im Krisenjahr 2005.
 
NEU: BAGATELLGRENZE VON 450
 
Ergänzt wird die Reform durch eine vereinfachte Definition der "Eigenwerber" und der "Generalklausel". Bisher waren Unternehmen, die Künstler u.a. im Rahmen der Eigenwerbung beauftragten, nur dann abgabepflichtig, wenn diese Beauftragung nicht nur gelegentlich erfolgte. Was aber unter nicht nur gelegentlich zu verstehen sei, war in der Praxis kaum sinnvoll abzugrenzen. Dieser Begriff wird durch eine Bagatellgrenze ersetzt: Nun greift die Abgabepflicht erst, wenn u.a. im Rahmen der Eigenwerbung mehr als 450 im Jahr an freie Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Die Vermutung liegt nahe, dass hierdurch sogar noch mehr Unternehmen und Einrichtungen abgabepflichtig werden als unter der bisherigen Rechtslage.
 
Den Ratgeber zur Künstlersozialversicherung von Andri Jürgensen finden Sie hier.
 

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