Serie
Kulturproze§§ - Folge 1
Kulturmanagement Network startet eine Serie, bei der die Juristin Mechthild Meurer aus Köln regelmäßig Urteile aus dem Rechtsalltag im Kulturbetrieb vorstellt.
Wirkt ein Beamter neben seiner beruflichen Tätigkeit an Opernaufführungen als Statist mit, so ist diese Tätigkeit als nebenberufliche künstlerische Tätigkeit steuerbefreit. Eine künstlerische Tätigkeit übt auch der Komparse aus, sofern er die eigentliche künstlerische Haupttätigkeit unterstützt, ergänzt und so Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.
Dies ist der Fall, soweit die Leistungen des Statisten nicht rein mechanisch als "menschliche Requisite" wahrgenommen wird, sondern sich im Rahmen des künstlerischen Genres "Darsteller" bewegt. An die Beurteilung einer hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Steuerrechtes werden strengere Anforderungen gestellt.
So urteilte der Bundesfinanzgerichtshof (BFH), Urteil vom 18.April 2007, AZ XI R 21/06
Dies ist der Fall, soweit die Leistungen des Statisten nicht rein mechanisch als "menschliche Requisite" wahrgenommen wird, sondern sich im Rahmen des künstlerischen Genres "Darsteller" bewegt. An die Beurteilung einer hauptberuflichen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Steuerrechtes werden strengere Anforderungen gestellt.
So urteilte der Bundesfinanzgerichtshof (BFH), Urteil vom 18.April 2007, AZ XI R 21/06
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