29.08.2024

Autor*in

Jens Bortloff
promovierter Jurist, ist Geschäftsführer und Vizedirektor des Technoseums in Mannheim. 
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in Museen

Zwischen eigener Positionierung, politischer Einflussnahme und Neutralitätspflicht

In Folge der jüngsten politischen Entwicklungen versuchen politische Akteure, Einfluss auf die Arbeit von öffentlichen Kultureinrichtungen zu nehmen. Wie Museen sich auf Basis der rechtlichen Situation davor schützen können und was sie generell im politischen Bereich zu beachten haben, erklärt dieser Überblick anhand einiger beispielhafter Einzelfälle.
Museen sind relevante Orte der Erkenntnis, der Deutung (einschließlich Infragestellung) und des Gesprächs. Diese drei Elemente ergeben Überschneidungen in den politischen Raum. Gleichzeitig ist das 21. Jahrhundert bisher eine Epoche grundlegender Umbrüche. So ist es nicht verwunderlich, wenn Museen sich immer öfter die Frage stellen, wie sie mit dadurch verursachten, mitunter gravierenden Schwierigkeiten umgehen sollen.
 
Diese Frage spielt sich oft zwischen zwei Polen ab: "Inwieweit darf ein Museum eine politische Auffassung vertreten?" (oftmals als "Haltung zeigen" kommuniziert) und "Muss ein Museum inhaltliche politische Einflussnahme seitens gewählter politischer Amtsträger hinnehmen?" 
 
Diese Fragen werden nicht selten auf Grundlage eines persönlichen moralischen Urteils beantwortet. Das kommt zumindest für diejenige Gruppe von Museen jedoch nicht in Betracht, die unmittelbar an den Schutz der Grundrechte der Bürger gebunden sowie zur politischen Neutralität verpflichtet sind. Das sind jene Museen, die überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden, und dabei auch solche in Rechtsform des Privatrechts, z. B. gGmbH, mit Mehrheitsanteilen der öffentlichen Hand. Museen in rein privater Trägerschaft (also ohne eine beherrschende Anteilsmehrheit des Staates einschließlich einer Kommune) fallen nicht darunter und sind nicht Gegenstand dieser Betrachtung.
 
Öffentliche Museen und Kulturpolitik
 
Öffentliche Museen sind keine private Veranstaltung, sondern Teil des Staates (einschließlich der Länder und Kommunen), der sich durch seine Verfassung feste Regeln und Werte, aber auch Schranken gegeben hat. Er hat die meisten größeren Museen in seiner Trägerschaft, zumindest finanziert er sie überwiegend. Sie unterliegen damit dem für staatliche Institutionen geschaffenen Recht, vom Vergabe- bis zum Verfassungsrecht. "Museum" ist dabei kein Selbstzweck, sondern demokratisch legitimierte Organe des Staats bestimmen dessen kulturpolitische Aufgaben, können diese ändern und Museen im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis auch schließen. Solche Entscheidungen können die Museen selbst mit rechtlichen Mitteln nicht beeinflussen oder gar verhindern. Insoweit sind sie selbst das Ergebnis der demokratisch legitimierten Kulturpolitik.
 
Es stellt sich damit die Frage, inwieweit Museen sich zumindest in der Ausführung ihrer übertragenen Aufgaben gegen politische Einflussnahme wehren können, und zwar auch durch gewählte Amtsträger, wie Minister oder Stadträte. Und im Gegenzug, inwieweit sie mit eigenen politischen Zielen agieren dürfen bzw. sich zurückhalten müssen. Neben der Bindung der öffentlichen Museen an die Grundrechte ist hier auch die Unabhängigkeit der Museumsleitung von politischen Vorgaben dank einschlägiger Grundrechte relevant. 
 
Grundrechtsbindung der Museen
 
Fest steht, dass öffentliche Museen unmittelbar die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) zu beachten haben und diese schützen müssen, z. B. die Meinungsfreiheit, aber auch das Persönlichkeitsrecht und das Verbot ungerechtfertigter Ungleichbehandlung der Bürger. Dafür ist die Museumsleitung verantwortlich.
 
Grundrechtsberechtigung der Museumsleitung
 
Wie sieht es andersherum mit der Grundrechtsberechtigung aus, schützen Grundrechte auch das Museum? Grundsätzlich kann der Staat, und damit ein öffentliches Museum, nicht an den Schutz der Grundrechte gebunden und gleichzeitig berechtigt sein, sich auf deren Schutz zu berufen - schließlich sind Grundrechte vor allem Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur drei Ausnahmen zugelassen, bei denen öffentliche Institutionen der Ausübung spezieller Grundrechte zugeordnet sind. Dies ist - vereinfacht gesagt - der Fall bei der Rundfunkfreiheit (die Rundfunkanstalten), der Wissenschaftsfreiheit (die Hochschulen) und der Religionsfreiheit (die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften). Für Museen ist die Wissenschaftsfreiheit trotz ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit nicht generell vom Bundesverfassungsgericht anerkannt, weil sie in den meisten Fällen (anders in den besonderen Abteilungen der sog. "Forschungsmuseen" der Leibniz-Gemeinschaft) die erforderliche Binnenstruktur für die Forschungsfreiheit nicht ausreichend abbilden.
 
Zwar können unter den öffentlichen Institutionen nur die genannten drei Ausnahmen die Grundrechte für sich in Anspruch nehmen, dies ist bei privaten Museen oder einzelnen Bürgern als natürliche Personen aber jederzeit möglich, auch in Bezug auf die Kunstfreiheit. Im öffentlichen Museum gilt dies uneingeschränkt nur für eine natürliche Person, die bei der Ausführung ihrer Aufgaben letztverantwortlich und bestimmend handelt: die Museumsleitung. Deren Aufgaben können, je nach Museumsauftrag, der Kunst- bzw. der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zugeordnet werden. Auch die vermittelnde Stellung zwischen Publikum und Kunst bzw. Wissenschaft, die die Museen mustergültig einnehmen, ist nach dem Bundesverfassungsgericht geschützt. Für einzelne Beschäftigte gilt die Wissenschafts- und Kunstfreiheit hingegen nur eingeschränkt aufgrund ihrer Stellung innerhalb Hierarchie und ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber der Leitung.
 
Zwischenfazit
 
Nicht "das Museum" genießt also Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit, sondern die Museumsleitung als natürliche Person, soweit sie entsprechende Aufgaben ausübt. Der Schutz besteht somit z. B. nicht, wenn es sich um reine Verwaltungs- und Managementaufgaben handelt. Hier zeichnet sich ein Dilemma ab: Auf der einen Seite muss ein Museum die Ausübung der Grundrechte seitens der Bürger schützen und kann daher in seiner Tätigkeit eingeschränkt werden, wenn es dieser Pflicht nicht nachkommt (z. B. wenn Kunstwerke Rechte wie das Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde beschneiden). Auf der anderen Seite kann der Staat zumindest der Museumsleitung als Folge ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgabe eine spezielle Grundrechtsberechtigung und damit einen eigenen Schutz ermöglichen. 
 
Was bedeutet dieses Zusammenspiel für die Praxis? An fünf Beispielsfällen sei dies illustriert.
 
Fallbeispiel 1: Eingeschränkte Forschung (konstruierter Fall)
 
Der neu ernannte zuständige Landesminister Hirsch weist das Landesmuseum für Naturkunde an, künftig nur noch Forschung betreffend die heimische Fauna zu betreiben, aber nicht mehr über "exotische" Tiere. Diese Forschung sei relevanter und man müsse angesichts der hohen Staatsschulden Schwerpunkte setzen. Die Museumsdirektorin läuft Sturm und meint, die Forschungsfreiheit sei damit verletzt. 
 
Damit hat sie Recht, denn diese Weisung greift mit der Einflussnahme auf die inhaltliche Themensetzung in den Kernbereich der Aufgaben der wissenschaftlichen Leitung ein, der durch die in Art. 5 Abs. 3 GG konstituierte Wissenschaftsfreiheit geschützt ist. Man erkennt hier, dass im Grundsatz nur Aufgaben der Wissenschaftlichen, nicht aber der Kaufmännischen Museumsleitung grundrechtlichen Schutz genießen können. 
 
Fallbeispiel 2: Kunstfreiheit und Antisemitismus (Fall in Anlehnung an die "documenta 15")
 
Eine in öffentlicher Hand befindliche gGmbH hat eine Künstlerische Leitung unter Vertrag, die eine weltweit geachtete Ausstellung zeitgenössischer bildender Kunst kuratieren soll. Vor Eröffnung der Ausstellung stellt sich heraus, dass ein Kunstwerk antisemitische Darstellungen enthält. Die Kaufmännische Geschäftsführung erkennt zutreffend, dass die gGmbH den grundrechtlichen Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zu achten hat, und hält die Darstellung für einen gravierenden Verstoß dagegen. Unter Abwägung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) mit anderen Grundrechten drängt die Kaufmännische Geschäftsführung die Künstlerische Leitung, das Werk bestenfalls aus der Ausstellung zu entfernen oder es zumindest durch einen Hinweis auf die antisemitische Darstellung und gegebenenfalls deren künstlerische Hintergründe sowie mit einer erläuternden Distanzierung des Museums zu kontextualisieren. 
 
Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, wenn das Interesse der Entfernung oder Kontextualisierung gegenüber der Kunstfreiheit überwiegt. Sollte sich die Künstlerische Leitung weigern, kann die Kaufmännische Geschäftsführung (ebenso wie der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung durch Weisung an diese) berechtigt und sogar verpflichtet sein, die erforderlichen Schritte auch gegen deren Willen vorzunehmen.
 
Fallbeispiel 3: eingeschränkte Ausstellungsautonomie (konstruierter Fall, jedoch in Anlehnung an die "verpflichtende Beantwortung eines Fragenkatalogs bei Antragstellung" der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein)
 
Die Stadt K gibt dem Stadtmuseum vor, dass in jeder Ausstellung stets mindestens zu 1/3 das Thema "Geschlechterrollen und sexuelle Identitäten" behandelt werden muss. Genderfragen seien für die Zukunft besonders wichtig und das Museum solle diese zur Stärkung seiner gesellschaftlichen Relevanz stets berücksichtigen, auch wenn dadurch andere Aspekte nicht behandelt werden könnten. Der Wissenschaftliche Direktor hält dies nicht für sachgerecht und meint, seine Wissenschaftsfreiheit werde dadurch unzulässigerweise eingeschränkt.
 
Dies trifft zu, denn welche gesellschaftlichen Fragen in einer Ausstellung in welchem Ausmaß angesprochen werden sollen, gehört zu seinem durch die Wissenschaftsfreiheit geschützten (und vom Staat übertragenen) Aufgabenbereich.
 
Fallbeispiel 4: Museum und Meinungsfreiheit (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.2017, Az: 10 C 6.16)
 
Im Zentrum einer Landeshauptstadt ist eine abendliche politische Demonstration geplant, mit deren Aussage der Oberbürgermeister nicht einverstanden ist. Er ruft die Stadtbevölkerung und städtischen Einrichtungen dazu auf, als Ausdruck ihrer politischen Ablehnung die Beleuchtung der Gebäude, also auch des Museums, auszuschalten. Die Leiterin des Stadtmuseums fragt sich, ob sie diesem Aufruf folgen soll. 
 
Die Bedenken der Museumsdirektorin sind berechtigt, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Staatliche Amtsträger können sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie für die Institution sprechen und nicht nur als Privatperson, sondern sind dem Neutralitätsgebot verpflichtet. Das trifft auch auf die Leitungen öffentlicher Museen zu. Grund ist, dass aus dem Rechtsstaatsgebot und dem Demokratieprinzip folgt, dass sich "die Willensbildung des Volkes frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich ‚staatsfrei‘" vollziehen muss, dass also Bürger ihre politischen Präferenzen und Entscheidungen unabhängig von staatlicher Einflussnahme entwickeln können müssen. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus: "Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen." 
 
Generell gilt daher die Neutralitätspflicht öffentlicher Museen nicht nur gegenüber politischen Parteien (Neutralitätspflicht gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), sondern umfasst Zurückhaltung im politischen Diskurs generell. Dies erscheint verständlich angesichts der vom Staat verliehenen (Macht-)Mittel, diese Macht im Rahmen eines Leitungsamtes, aber auch in Bezug auf Finanzen und Personal nicht im politischen Meinungskampf einzusetzen. Eine Einschränkung der Neutralitätspflicht gälte deshalb nur dann, wenn für alle geltende rechtliche Grenzen überschritten würden, namentlich bei Strafbarkeit. 
 
Zurückhaltung gilt bei Museen aber nicht, wenn es darum geht, die Bürger durch sachliche, verlässliche und ausgewogene Informationen in die Lage zu versetzen, sich eine eigene Meinung zu bilden, um dann an politischen Debatten teilnehmen zu können. Dies ist Demokratieförderung und hier zeigt sich die Stärke der Museen: ihre Glaubwürdigkeit. Aus eigenem Interesse sind Museen deshalb gut beraten, ihr über Jahrzehnte mühevoll erarbeitetes Vertrauen von Seiten der Bevölkerung nicht durch politischen Aktivismus im Sinne einer einseitigen, subjektiv gefärbten Darstellungsweise zu gefährden. Dieses ebenso kostbare wie verletzliche Gut kann gleichzeitig gewählten Amtsträgern bei politischer Einflussnahme entgegengehalten werden, ebenso wie der Hinweis, dass eine Haltung für Demokratie, Rechtsstaat, Menschenwürde und andere gesetzlich verankerte Rechte nicht gegen das Neutralitätsgebot verstößt, sofern sie keine aktivistische Botschaft enthält.
 
Fallbeispiel 5: Arbeitsvertrag und politische Meinung (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 3.7.2024, Az. 17 Ca 543/24)
 
Eine Angestellte der Stadt K hat an einem Treffen teilgenommen, bei dem Einzelpersonen nach Medienberichten rechtsextreme Auffassungen vertreten haben sollen. Die Stadt kündigte deswegen den Arbeitsvertrag der langjährigen Angestellten außerordentlich.
 
Gemäß einem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Köln war die Kündigung rechtswidrig, da der Arbeitnehmerin nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie aktiv, etwa durch entsprechende Wortbeiträge, für verfassungsfeindliche Ziele eingetreten sei. Hier zeigt sich, dass staatliche Einrichtungen (bei diesem Thema ähnlich wie private) unterschiedliche Meinungen ihrer Beschäftigten prinzipiell dulden müssen. Der Staat kann in Bezug auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zwar mehr Loyalität verlangen als private Arbeitgeber, jedoch genießen auch seine Bediensteten den Schutz der Meinungsfreiheit, die - vereinfacht ausgedrückt - erst bei einem aktiven Vorgehen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dahinter zurücktritt. Das Grundgesetz wendet sich nicht gegen politische Gesinnungen, seien sie auch sehr extrem, sondern nur dann gegen extreme Meinungsäußerungen, wenn es zu Rechtsgutsverletzungen oder bestimmten Gefährdungslagen kommt (z. B. bei Volksverhetzung § 130 StGB oder aktiver Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung).
 
Fazit
 
Öffentliche Museen sind als Teil der exekutiven Gewalt an die Grundrechte gebunden, die den Bürger vor einem "übergriffigen" Staat schützen sollen. Sie sind als Institutionen aber nicht selbst durch die Grundrechte geschützt. Allein die Künstlerische oder Wissenschaftliche Museumsleitung genießt einen nur auf die entsprechende Tätigkeit bezogenen Grundrechtsschutz. Dieser kann im Einzelfall zugunsten der Grundrechte anderer eingeschränkt werden, wenn das Museum hier für eine schwere Verletzung verantwortlich ist. Andererseits darf der Staat in den grundrechtlich geschützten, wenn auch durch ihn erst übertragenen Aufgabenbereich der Museumsleitung nicht eingreifen. Unberührt davon bleibt, dass er den kulturpolitischen Auftrag des Museums zu definieren berechtigt ist.

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