Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums
Regelungen zur Umsatzsteuer bei Bühnen- und Kostümbildnern
In einem Rundschreiben vom 07. Februar stellte das Bundesministerium für Finanzen die Regelungen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Bühnen- und Kostümbildner klar.
Nach dem Rundschreiben des Bundesfinanzminsteriums soll für die Beurteilung der Steuerermäßigung § 12 Abs 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG Anwendung finden, d.h. es soll festgestellt werden, ob die Leistung dem Urheberrechtsgesetz unterliegt:
"Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen der selbständigen Bühnen- und Kostümbildner kommt es entscheid auf dei vertragliche Vereinbarung und deren tatsächliche Durchführung an. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, müssen den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen ausmachen. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt wurde."
Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der volle Umsatzsteuersatz dann anzunehmen sei, wenn die vertragliche und tatsächliche Tätigkeit der selbstständigen Bühnen- und Kostümbildner sich "in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen" erschöpfe.
Die Grundsätze des Rundschreibens sollen auf alle offenen Fälle angewendet werden.
Das Rundschreiben im Wortlaut steht auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.
"Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen der selbständigen Bühnen- und Kostümbildner kommt es entscheid auf dei vertragliche Vereinbarung und deren tatsächliche Durchführung an. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, müssen den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen ausmachen. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn für die Aufführung eines bestimmten Bühnenwerkes eigens ein Bühnen- oder Kostümbildner mit dem Entwurf des Bühnenbildes oder der Kostüme beauftragt wurde."
Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der volle Umsatzsteuersatz dann anzunehmen sei, wenn die vertragliche und tatsächliche Tätigkeit der selbstständigen Bühnen- und Kostümbildner sich "in der handwerklichen Umsetzung vorgegebener Gestaltungsformen" erschöpfe.
Die Grundsätze des Rundschreibens sollen auf alle offenen Fälle angewendet werden.
Das Rundschreiben im Wortlaut steht auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.
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