Serie
Kulturproze§§ - Folge 21
In unserer Serie stellt die Juristin Mechthild Meurer mehrmals im Jahr ein aktuelles Gerichtsurteil mit Bezug zum Kulturbetrieb vor.
Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens eines Künstlers nach dessen Tod
Führen die Erben eines Kunstmalers nach dessen Tod die freiberufliche Tätigkeit fort, so kann das Finanzamt, eine zuvor erfolgte Beurteilung der hinterlassenen Ölbilder, Radierungen etc. als Betriebsvermögen und eine enstprechende Anerkennung als Freibetrag im Sinne des § 13 a Abs.4 ErbStG nicht mit dem Argument ablehnen, dass die Fortführung der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Der Tod des Künstlers führt nicht zwangsweise zur Betriebsaufgabe, deshalb wandelt sich das frühere Betriebsvermögen nach dem Tod beim Erben nicht zwangsläufig in Privatvermögen um. Trotz der höchstpersönlichen Natur der künstlerischen Tätigkeit kann das Betriebsvermögen, dh alle Wirtschaftsgüter, die zur Ausübung des freien Berufs dienen, als freiberuflicher Betrieb auf den Erben übergehen. Der Fortbestand als Betriebsvermögen ist nicht tätigkeitsbezogen davon abhängig, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des Künstlers fortsetzt: Für die Beurteilung als Betriebsvermögen im Sinne des ErbStG ist allein die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebes ausschlaggebend, entschied der BFH mit Urteil vom 27.05.2009, Az.: II R 53/07
Führen die Erben eines Kunstmalers nach dessen Tod die freiberufliche Tätigkeit fort, so kann das Finanzamt, eine zuvor erfolgte Beurteilung der hinterlassenen Ölbilder, Radierungen etc. als Betriebsvermögen und eine enstprechende Anerkennung als Freibetrag im Sinne des § 13 a Abs.4 ErbStG nicht mit dem Argument ablehnen, dass die Fortführung der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Der Tod des Künstlers führt nicht zwangsweise zur Betriebsaufgabe, deshalb wandelt sich das frühere Betriebsvermögen nach dem Tod beim Erben nicht zwangsläufig in Privatvermögen um. Trotz der höchstpersönlichen Natur der künstlerischen Tätigkeit kann das Betriebsvermögen, dh alle Wirtschaftsgüter, die zur Ausübung des freien Berufs dienen, als freiberuflicher Betrieb auf den Erben übergehen. Der Fortbestand als Betriebsvermögen ist nicht tätigkeitsbezogen davon abhängig, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des Künstlers fortsetzt: Für die Beurteilung als Betriebsvermögen im Sinne des ErbStG ist allein die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebes ausschlaggebend, entschied der BFH mit Urteil vom 27.05.2009, Az.: II R 53/07
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