Serie
Kulturproze§§ - Folge 22
In unserer Serie stellt die Juristin Mechthild Meurer mehrmals im Jahr ein aktuelles Gerichtsurteil mit Bezug zum Kulturbetrieb vor.
Demonstration mit Kunstcharakter Versammlungsrechtliche Beschränkungen unzulässig
Meldet der Veranstalter für einen Demonstrationszug mit Kunstcharakter in Form des politischen Straßentheaters nicht nur die eigentlichen Kundgebungsmittel (historische LKWs) sondern auch weitere Begleit-und Versorgungsfahrzeuge des politischen Straßentheaters an, so gehören auch diese Begleitfahrzeuge zum Demonstrationszug. Staatliche Maßnahmen, die die geplante Durchführung der Versammlung generell beschränken, durch Anordnungen, dass die Begleitfahrzeuge alle straßenverkehrrechtlichen Bestimmungen einzuhalten haben, greifen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein und sind nicht zulässig. Weder die Versammlungs- noch die Kunstfreiheit beinhaltet aber das Recht, immer und überall unter polizeilichen Schutz freie Fahrt zu gewähren. Versammlungsrechtliche Sanktionen bishin zur Auflösung des Demonstrationszuges sind insbesondere dann möglich,
wenn die Demonstration zu gezielten Verkehrsbehinderungen oder Blockaden benutzt werden soll, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Beschluss vom 17.09.2009, 10 CS 09.2309
Meldet der Veranstalter für einen Demonstrationszug mit Kunstcharakter in Form des politischen Straßentheaters nicht nur die eigentlichen Kundgebungsmittel (historische LKWs) sondern auch weitere Begleit-und Versorgungsfahrzeuge des politischen Straßentheaters an, so gehören auch diese Begleitfahrzeuge zum Demonstrationszug. Staatliche Maßnahmen, die die geplante Durchführung der Versammlung generell beschränken, durch Anordnungen, dass die Begleitfahrzeuge alle straßenverkehrrechtlichen Bestimmungen einzuhalten haben, greifen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein und sind nicht zulässig. Weder die Versammlungs- noch die Kunstfreiheit beinhaltet aber das Recht, immer und überall unter polizeilichen Schutz freie Fahrt zu gewähren. Versammlungsrechtliche Sanktionen bishin zur Auflösung des Demonstrationszuges sind insbesondere dann möglich,
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