17.03.2017
Themenreihe Soziokultur
Autor*in
Martin Franke
berät bundesweit seit über 25 Jahren als Spezialist für Vereins- und Stiftungsrecht sowie Gemeinnützigkeits- recht. Er ist Autor in verschiedenen Fachpublikationen und führt regelmäßig Fortbildungen zu Themen rund um das Vereinsrecht durch und bietet auch In-House-Schulungen an.
Gründung und Rechtsformwahl
Wie gründet man in Deutschland einen Kulturverein?
Gerade in der Soziokultur leisten Kulturvereine oft deutlich mehr als finanzielle Unterstützung. Doch was gilt es zu beachten, wenn man als Kulturschaffender oder -liebhaber einen solchen gründen möchte?
Themenreihe Soziokultur
Was ist ein Kulturverein?
So breit wie der Begriff "Kultur", so vielschichtig sind auch die Erscheinungsformen eines Vereins. Ein Kulturverein kann ebenso einen kleinen Freundeskreis meinen, der die Werke eines einzelnen Künstlers fördert, als auch eine große Gesellschaft, die die Kultur einer gesamten Region voranbringen möchte. Es kann ein Zusammenschluss von vielen Künstlern sein, die sich gegenseitig befruchten und inspirieren wollen, ebenso wie ein Rechtsträger von Museen einer Großstadt oder der Integration dienen. Er kann wenig bis keinen Umsatz machen, ebenso aber auch mehrere Millionen Euro im Jahr bewegen. Den meisten Kulturvereinen ist aber gemeinsam, dass sie als gemeinnützig anerkannt sein wollen und regelmäßig auch sind. Dabei sind der Vielfalt der Vereinsformen kaum Grenzen gesetzt.
Vor-Überlegungen
Bevor ich einen Verein gründe, ist es hilfreich, sich über folgende Fragen klar zu werden:
So breit wie der Begriff "Kultur", so vielschichtig sind auch die Erscheinungsformen eines Vereins. Ein Kulturverein kann ebenso einen kleinen Freundeskreis meinen, der die Werke eines einzelnen Künstlers fördert, als auch eine große Gesellschaft, die die Kultur einer gesamten Region voranbringen möchte. Es kann ein Zusammenschluss von vielen Künstlern sein, die sich gegenseitig befruchten und inspirieren wollen, ebenso wie ein Rechtsträger von Museen einer Großstadt oder der Integration dienen. Er kann wenig bis keinen Umsatz machen, ebenso aber auch mehrere Millionen Euro im Jahr bewegen. Den meisten Kulturvereinen ist aber gemeinsam, dass sie als gemeinnützig anerkannt sein wollen und regelmäßig auch sind. Dabei sind der Vielfalt der Vereinsformen kaum Grenzen gesetzt.
Vor-Überlegungen
Bevor ich einen Verein gründe, ist es hilfreich, sich über folgende Fragen klar zu werden:
- Welchen Zweck möchte ich unmittelbar verfolgen?
- Wie möchte ich diesen Zweck fördern?
- Mit wem möchte ich diesen Zweck fördern?
- Mit welchen einmaligen und laufenden Kosten muss ich rechnen?
- Wie sollen diese finanziert werden?
- Wer soll im Krisenfall das Sagen haben?
- Ist es sinnvoll, mehr als eine Art von Mitgliedschaft zu haben?
- Haftungsfragen
- Rechtsformalternativen und Rechtsformwahl
- Habe ich eine Vorstellung, was in fünf, was in zehn Jahren sein soll?
Zweck eines Kulturvereins
Der abstrakte Obersatz eines jeden Kulturvereins lautet: "Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur." Der Grund hierfür ist, dass die Anerkennung als gemeinnützig es erfordert, dass einer der Zwecke des § 52 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung verfolgt wird. Die Förderung von Kunst und Kultur ist Katalogzweck Nr. 5.
Im Detail sind Ihrer Fantasie dabei praktisch keine Grenzen gesetzt. So kann der Zweck der Förderung eines bestimmten Künstlers ebenso dienen wie der Rezeption oder der Förderung der Kunst im Allgemeinen. Versuchen Sie, den Zweck schriftlich zu formulieren. Nehmen Sie sich hierfür Zeit, denn dies ist der Dreh- und Angelpunkt. Wenn Sie Menschen zum Mitmachen bewegen oder Geldgeber für die Förderung gewinnen wollen, wird Ihre Unternehmung nur so erfolgreich sein wie der Zweck begeistern kann.
Als nächstes ist zu überlegen, wie dieser Zweck konkret unterstützt werden kann. Sollen Veranstaltungen durchgeführt werden oder im Internet dafür geworben werden? Wollen Sie einen Künstler direkt oder indirekt fördern? Wollen Sie die Szene erreichen oder darüber hinaus z.B. jungen Menschen die Kunst nahe bringen?
Wer soll den Zweck fördern?
Über die notwendige Gründeranzahl eines Vereins hinaus stellt sich die Frage, wer mit Ihnen den Zweck fördern soll. Soll dies ein kleiner Kreis von Enthusiasten sein oder sollen möglichst viele Menschen eingebunden werden? Sollen andere, schon vorhandene juristische Personen, die ähnliche Zwecke verfolgen, wie z.B. die Stadt oder der Landkreis, tragendes Mitglied werden?
Hier spielen viele Faktoren eine Rolle. Manche Türen und Portemonnaies öffnen sich nur, wenn die Verantwortlichen am Geschehen beteiligt sind. Umgekehrt wird der Entscheidungsprozess maßgeblich davon beeinflusst, ob natürliche und juristische Personen gemeinsam in einem Verein tätig sind oder eine große Zahl an Menschen beteiligt ist. In diesen Fällen ist die Struktur des Vereins, insbesondere die Willensbildung und die tatsächliche Geschäftsführung, sorgfältig zu überlegen. Hier könnte z.B. darüber nachgedacht werden, zwei Arten von Mitgliedschaften, z.B. aktive Mitglieder und Fördermitglieder mit unterschiedlichen Rechten, vorzusehen.
Kosten, Umsätze und Gewinne
Neben einer effektiveren Zweckförderung erhofft sich jeder Vereinsgründer, dass ihm auch mehr Mittel zur Verfügung stehen werden, zumindest aber, dass er nicht drauf zahlen muss. Dies kann durch Beiträge und Spenden der Mitglieder erfolgen, aber auch durch Spenden Dritter, Sponsorengelder, Förderungen der öffentlichen Hand, die regelmäßig die Existenz einer juristischen Person, z.B. eines Vereins, voraussetzen, sowie durch diverse Einnahmen aus Veranstaltungen bis hin zu Verkäufen.
Die Vorstellung, ein gemeinnütziger Verein dürfe nicht erfolgreich wirtschaften, ist weit verbreitet, aber falsch. Genau im Gegenteil: Ein Verein, der durch Steuergelder der Allgemeinheit subventioniert wird, sollte hoch effizient arbeiten. Entscheidend ist, dass die Gewinnerzielung nicht der Zweck des Vereins ist und dass es niemals um Bereicherung einzelner gehen darf. Vielmehr müssen alle Überschüsse dem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stehen. Zudem müssen bei Einnahmen immer auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Dann aber steht einer erfolgreichen gemeinnützigen Tätigkeit nichts im Wege.
Rechtsformen und Planung
Es muss nicht immer der eingetragene Verein (e.V.) sein. Auch der nicht eingetragene (nichtrechtsfähige) Verein, die gGmbH bzw. ihre kleine Schwester die gUG oder die Stiftung kommen in Betracht. Der nicht rechtsfähige Verein birgt jedoch erhebliche Haftungsrisiken. gGmbH/UG kommen nur für eine geringe Anzahl von Akteuren in Betracht und erfordern etwas mehr (Verwaltungs-)Aufwand. Stiftung setzt ein nennenswertes Stiftungskapital voraus. GmbH und Stiftung kommen auch oft im Tandem mit dem e.V. in Betracht. Allerdings greifen nur beim Verein und der Stiftung die rechtlichen Haftungsbeschränkungen des § 31a/b BGB.
Haben Sie bei der Planung nicht nur heute und morgen vor Augen, sondern planen Sie zumindest mittelfristig, d.h. wenigstens fünf Jahre und darüber hinaus. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Struktur des Vereins richtig aufgestellt wird.
Gründung des Vereins
Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79, also im Zivilrecht, jene zur Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung (AO) §§ 51 bis 68, also im Steuerrecht. Das als "Vereinsgesetz" bezeichnete "Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts" (VereinG) ist Öffentliches Recht und regelt die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen. Es spielt ähnlich wie das Versammlungsrecht nur in speziellen Fällen eine Rolle.
Gemeinnützigkeit
Ein Verein ist nicht per se gemeinnützig. Vielmehr ist die Gemeinnützigkeit (genauer: die Steuerbegünstigung) ein steuerlicher Tatbestand und wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Entsprechend bietet sie vor allem steuerliche Vorteile. Die wichtigsten sind:
Der abstrakte Obersatz eines jeden Kulturvereins lautet: "Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur." Der Grund hierfür ist, dass die Anerkennung als gemeinnützig es erfordert, dass einer der Zwecke des § 52 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung verfolgt wird. Die Förderung von Kunst und Kultur ist Katalogzweck Nr. 5.
Im Detail sind Ihrer Fantasie dabei praktisch keine Grenzen gesetzt. So kann der Zweck der Förderung eines bestimmten Künstlers ebenso dienen wie der Rezeption oder der Förderung der Kunst im Allgemeinen. Versuchen Sie, den Zweck schriftlich zu formulieren. Nehmen Sie sich hierfür Zeit, denn dies ist der Dreh- und Angelpunkt. Wenn Sie Menschen zum Mitmachen bewegen oder Geldgeber für die Förderung gewinnen wollen, wird Ihre Unternehmung nur so erfolgreich sein wie der Zweck begeistern kann.
Als nächstes ist zu überlegen, wie dieser Zweck konkret unterstützt werden kann. Sollen Veranstaltungen durchgeführt werden oder im Internet dafür geworben werden? Wollen Sie einen Künstler direkt oder indirekt fördern? Wollen Sie die Szene erreichen oder darüber hinaus z.B. jungen Menschen die Kunst nahe bringen?
Wer soll den Zweck fördern?
Über die notwendige Gründeranzahl eines Vereins hinaus stellt sich die Frage, wer mit Ihnen den Zweck fördern soll. Soll dies ein kleiner Kreis von Enthusiasten sein oder sollen möglichst viele Menschen eingebunden werden? Sollen andere, schon vorhandene juristische Personen, die ähnliche Zwecke verfolgen, wie z.B. die Stadt oder der Landkreis, tragendes Mitglied werden?
Hier spielen viele Faktoren eine Rolle. Manche Türen und Portemonnaies öffnen sich nur, wenn die Verantwortlichen am Geschehen beteiligt sind. Umgekehrt wird der Entscheidungsprozess maßgeblich davon beeinflusst, ob natürliche und juristische Personen gemeinsam in einem Verein tätig sind oder eine große Zahl an Menschen beteiligt ist. In diesen Fällen ist die Struktur des Vereins, insbesondere die Willensbildung und die tatsächliche Geschäftsführung, sorgfältig zu überlegen. Hier könnte z.B. darüber nachgedacht werden, zwei Arten von Mitgliedschaften, z.B. aktive Mitglieder und Fördermitglieder mit unterschiedlichen Rechten, vorzusehen.
Kosten, Umsätze und Gewinne
Neben einer effektiveren Zweckförderung erhofft sich jeder Vereinsgründer, dass ihm auch mehr Mittel zur Verfügung stehen werden, zumindest aber, dass er nicht drauf zahlen muss. Dies kann durch Beiträge und Spenden der Mitglieder erfolgen, aber auch durch Spenden Dritter, Sponsorengelder, Förderungen der öffentlichen Hand, die regelmäßig die Existenz einer juristischen Person, z.B. eines Vereins, voraussetzen, sowie durch diverse Einnahmen aus Veranstaltungen bis hin zu Verkäufen.
Die Vorstellung, ein gemeinnütziger Verein dürfe nicht erfolgreich wirtschaften, ist weit verbreitet, aber falsch. Genau im Gegenteil: Ein Verein, der durch Steuergelder der Allgemeinheit subventioniert wird, sollte hoch effizient arbeiten. Entscheidend ist, dass die Gewinnerzielung nicht der Zweck des Vereins ist und dass es niemals um Bereicherung einzelner gehen darf. Vielmehr müssen alle Überschüsse dem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stehen. Zudem müssen bei Einnahmen immer auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Dann aber steht einer erfolgreichen gemeinnützigen Tätigkeit nichts im Wege.
Rechtsformen und Planung
Es muss nicht immer der eingetragene Verein (e.V.) sein. Auch der nicht eingetragene (nichtrechtsfähige) Verein, die gGmbH bzw. ihre kleine Schwester die gUG oder die Stiftung kommen in Betracht. Der nicht rechtsfähige Verein birgt jedoch erhebliche Haftungsrisiken. gGmbH/UG kommen nur für eine geringe Anzahl von Akteuren in Betracht und erfordern etwas mehr (Verwaltungs-)Aufwand. Stiftung setzt ein nennenswertes Stiftungskapital voraus. GmbH und Stiftung kommen auch oft im Tandem mit dem e.V. in Betracht. Allerdings greifen nur beim Verein und der Stiftung die rechtlichen Haftungsbeschränkungen des § 31a/b BGB.
Haben Sie bei der Planung nicht nur heute und morgen vor Augen, sondern planen Sie zumindest mittelfristig, d.h. wenigstens fünf Jahre und darüber hinaus. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Struktur des Vereins richtig aufgestellt wird.
Gründung des Vereins
Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79, also im Zivilrecht, jene zur Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung (AO) §§ 51 bis 68, also im Steuerrecht. Das als "Vereinsgesetz" bezeichnete "Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts" (VereinG) ist Öffentliches Recht und regelt die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen. Es spielt ähnlich wie das Versammlungsrecht nur in speziellen Fällen eine Rolle.
Gemeinnützigkeit
Ein Verein ist nicht per se gemeinnützig. Vielmehr ist die Gemeinnützigkeit (genauer: die Steuerbegünstigung) ein steuerlicher Tatbestand und wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Entsprechend bietet sie vor allem steuerliche Vorteile. Die wichtigsten sind:
- Einnahmen des ideellen Vereins bleiben körperschafts- und gewerbesteuersteuerfrei.
- Für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %).
- Der Verein kann Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen. Die Zuwendungen (Spenden und z.T. auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen) können vom Spender/ Mitglied als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.
Neben den steuerlichen Vorteilen hat die Gemeinnützigkeit einen positiven Imageeffekt. Zudem werden bestimmte Zuschüsse und Förderungen regelmäßig nur an gemeinnützige Organisationen vergeben.
Vorbereitung der Gründungsversammlung
Für die Gründung eines e.V. sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken. Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit. Soll der Verein gemeinnützig werden, sollte bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit unbedingt der Wortlaut, nicht zwingend die Reihenfolge der sog. Mustersatzung zu § 60 AO beachtet werden, die Sie überall im Netz finden können. Auch halten alle Finanzverwaltungen der Bundesländer kostenlose Ratgeber für gemeinnützige Vereine bereit, die zumindest für den ersten Einstieg, z.T. auch darüber hinaus, gut geeignet sind.
Legen Sie die Satzung unbedingt vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt zur Vorprüfung vor, hierzu ist es verpflichtet. Zeitgleich kann um eine Vorprüfung beim zuständigen Vereinsregister gebeten werden. Dies müssen diese aber nicht machen und lehnen es deshalb z.T. ab, aber versuchen sollten Sie es.
Der Vorteil ist, dass Sie eventuelle Bedenken der Behörden unproblematisch ohne weiteren organisatorischer Aufwand und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister) vor der Gründung berücksichtigen können. Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen.
Gründungsversammlung
Auf der form- und fristlos einzuberufenden Gründungsversammlung werden die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und der erste Vorstand gewählt. Die Gründungssatzung muss von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben wird.
Eintragung des Vereins
Die Unterschriften des vertretungsberechtigten Vorstands müssen auf dem Formular der "Anmeldung der Eintragung beim Vereinsregister" notariell beglaubigt werden. Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht des weiteren eine Kopie der unterschriebenen Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll vorgelegt werden.
Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient darüber hinaus dem vertretungsberechtigten Vorstand als Nachweis, der z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos oder bei sonstigen relevanten Rechtsgeschäften notwendig ist.
Die Gemeinnützigkeit wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Dazu muss bei neu gegründeten Vereinen die Satzung vorgelegt und die Eintragungsnachricht nachgereicht werden. Das Finanzamt gewährt wenn die Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18 Monate). Nachdem für das erste Jahr die Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für jeweils drei Jahre im Voraus erteilt. Darüber hinaus erhält der Verein einen Bescheid, dass die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen.
Was interessiert noch?
Kosten und Dauer der Gründung
Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich wie folgt zusammen: Neben der Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (ca. 25 Euro) fallen auch die Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht sowie die Bekanntmachung der Eintragung an, zusammen ca. 70 bis 120 Euro. Letztere Kosten entfallen aber in den meisten Bundesländern, wenn die Feststellung der Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird.
Von der Gründungsversammlung bis zur Eintragung und Anerkennung muss mit ca. 1 Monat gerechnet werden, es kann aber auch schneller gehen. Für die Vorprüfung sollten Sie mind. 3 Wochen einplanen.
Weitergehende Beratung
Wie Sie sehen, ist die Gründung eines einfachen Kulturvereins weder schwierig noch kostenaufwendig, wenn die Vorüberlegungen in Ruhe gereift sind. Sollten Sie bei Ihren Vorüberlegungen merken, dass Sie auf komplexere Zusammenhänge zusteuern, ist es gut investiertes Geld, einen kompetenten Vereinsrechtler zu einer sog. Erstberatung aufzusuchen. Hierfür sollten nicht mehr als 260 Euro brutto anfallen. Er wird Ihre Fragen beantworten und Hinweise und Anregungen geben, wie Sie das Projekt selbständig weiter voranbringen.
Sollten Sie darüber hinaus seine Dienstleistung bei der Satzungserstellung und/oder für die Anmeldung bei den verschiedenen Behörden in Anspruch nehmen, so müssen Sie mit 500 bis 900 Euro netto für die Satzung und 120 Euro netto für die Anmeldung, einschl. Vorprüfung rechnen. Dies kann sinnvoll investiertes Geld sein, wenn sich aufgrund der Komplexität Ihrer Pläne der Schriftwechsel mit den Behörden und die Gründung über mehr als 12 Monate droht hinzuziehen und ein Ende nicht abzusehen ist.
Dieser Beitrag erschien zuerst im KM Magazin 03/2015 zu Freundeskreisen.
Vorbereitung der Gründungsversammlung
Für die Gründung eines e.V. sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken. Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit. Soll der Verein gemeinnützig werden, sollte bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit unbedingt der Wortlaut, nicht zwingend die Reihenfolge der sog. Mustersatzung zu § 60 AO beachtet werden, die Sie überall im Netz finden können. Auch halten alle Finanzverwaltungen der Bundesländer kostenlose Ratgeber für gemeinnützige Vereine bereit, die zumindest für den ersten Einstieg, z.T. auch darüber hinaus, gut geeignet sind.
Legen Sie die Satzung unbedingt vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt zur Vorprüfung vor, hierzu ist es verpflichtet. Zeitgleich kann um eine Vorprüfung beim zuständigen Vereinsregister gebeten werden. Dies müssen diese aber nicht machen und lehnen es deshalb z.T. ab, aber versuchen sollten Sie es.
Der Vorteil ist, dass Sie eventuelle Bedenken der Behörden unproblematisch ohne weiteren organisatorischer Aufwand und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister) vor der Gründung berücksichtigen können. Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen.
Gründungsversammlung
Auf der form- und fristlos einzuberufenden Gründungsversammlung werden die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und der erste Vorstand gewählt. Die Gründungssatzung muss von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben wird.
Eintragung des Vereins
Die Unterschriften des vertretungsberechtigten Vorstands müssen auf dem Formular der "Anmeldung der Eintragung beim Vereinsregister" notariell beglaubigt werden. Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht des weiteren eine Kopie der unterschriebenen Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll vorgelegt werden.
Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient darüber hinaus dem vertretungsberechtigten Vorstand als Nachweis, der z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos oder bei sonstigen relevanten Rechtsgeschäften notwendig ist.
Die Gemeinnützigkeit wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Dazu muss bei neu gegründeten Vereinen die Satzung vorgelegt und die Eintragungsnachricht nachgereicht werden. Das Finanzamt gewährt wenn die Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18 Monate). Nachdem für das erste Jahr die Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für jeweils drei Jahre im Voraus erteilt. Darüber hinaus erhält der Verein einen Bescheid, dass die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen.
Was interessiert noch?
Kosten und Dauer der Gründung
Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich wie folgt zusammen: Neben der Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (ca. 25 Euro) fallen auch die Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht sowie die Bekanntmachung der Eintragung an, zusammen ca. 70 bis 120 Euro. Letztere Kosten entfallen aber in den meisten Bundesländern, wenn die Feststellung der Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird.
Von der Gründungsversammlung bis zur Eintragung und Anerkennung muss mit ca. 1 Monat gerechnet werden, es kann aber auch schneller gehen. Für die Vorprüfung sollten Sie mind. 3 Wochen einplanen.
Weitergehende Beratung
Wie Sie sehen, ist die Gründung eines einfachen Kulturvereins weder schwierig noch kostenaufwendig, wenn die Vorüberlegungen in Ruhe gereift sind. Sollten Sie bei Ihren Vorüberlegungen merken, dass Sie auf komplexere Zusammenhänge zusteuern, ist es gut investiertes Geld, einen kompetenten Vereinsrechtler zu einer sog. Erstberatung aufzusuchen. Hierfür sollten nicht mehr als 260 Euro brutto anfallen. Er wird Ihre Fragen beantworten und Hinweise und Anregungen geben, wie Sie das Projekt selbständig weiter voranbringen.
Sollten Sie darüber hinaus seine Dienstleistung bei der Satzungserstellung und/oder für die Anmeldung bei den verschiedenen Behörden in Anspruch nehmen, so müssen Sie mit 500 bis 900 Euro netto für die Satzung und 120 Euro netto für die Anmeldung, einschl. Vorprüfung rechnen. Dies kann sinnvoll investiertes Geld sein, wenn sich aufgrund der Komplexität Ihrer Pläne der Schriftwechsel mit den Behörden und die Gründung über mehr als 12 Monate droht hinzuziehen und ein Ende nicht abzusehen ist.
Dieser Beitrag erschien zuerst im KM Magazin 03/2015 zu Freundeskreisen.
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