Arbeitsrecht
AHV-Pflicht im Theater
Im Theater gelten die meisten Berufsgruppen (Schauspiel, Bühnenbild/Kostümbild, Choreographie, Musikalische Leitung, Regie, Technik/Licht) gemäss AHV-Gesetz als nselbständig Erwerbende, also als ArbeitnehmerInnen.
Sie müssen angestellt werden. Das hat für Arbeitnehmer den Vorteil, dass sich die Arbeitgeber zur Hälfte an den Sozialabgaben beteiligen müssen. Zudem kann nur Arbeitslosengeld beziehen, wer als ArbeitnehmerIn in die Arbeitslosenversicherung (ALV) einbezahlt hat.
Nach wie vor gilt, dass im Theater auch auf Löhne unter 2200.- Franken Beiträge an die AHV/IV/EO und an die ALV geleistet werden müssen. Genauer gesagt: Arbeitgeber aus den Bereichen Tanz- und Theaterproduktionen, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduktionen, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich sind verpflichtet, automatisch einen Beitrag an die 1. Säule (AHV/IV/EO) und an die ALV der ArbeitnehmerInnen zu leisten und für diese abzurechnen. Diese Regelung gilt nur für die erwähnten Arbeitgeberkreise. Das heisst, wenn ein Schauspieler in einem Versicherungsunternehmen, einem Gymnasium oder in einem Spital ein Kurzengagement hat und weniger als 2'200.- Franken verdient, so sind diese Arbeitgeber nicht automatisch verpflichtet, einen Beitrag an die AHV des Schauspielers zu leisten. Allerdings kann der Schauspieler verlangen, dass auch bei geringfügigem Lohn AHV/IV/EO und ALV einbezahlt wird.
Nach wie vor gilt, dass im Theater auch auf Löhne unter 2200.- Franken Beiträge an die AHV/IV/EO und an die ALV geleistet werden müssen. Genauer gesagt: Arbeitgeber aus den Bereichen Tanz- und Theaterproduktionen, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduktionen, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich sind verpflichtet, automatisch einen Beitrag an die 1. Säule (AHV/IV/EO) und an die ALV der ArbeitnehmerInnen zu leisten und für diese abzurechnen. Diese Regelung gilt nur für die erwähnten Arbeitgeberkreise. Das heisst, wenn ein Schauspieler in einem Versicherungsunternehmen, einem Gymnasium oder in einem Spital ein Kurzengagement hat und weniger als 2'200.- Franken verdient, so sind diese Arbeitgeber nicht automatisch verpflichtet, einen Beitrag an die AHV des Schauspielers zu leisten. Allerdings kann der Schauspieler verlangen, dass auch bei geringfügigem Lohn AHV/IV/EO und ALV einbezahlt wird.
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